RS Vfgh 2009/6/22 B693/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2009
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
BDG 1979 §40, §41, §41a Abs6, §169 Abs1
Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2006/2007
UniversitätsG 2002 §1, §4, §20, §22
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Berufung gegen die Abberufung eines Universitätsprofessors von der Funktion als Leiter einer Universitätsklinik sowie einer Klinischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien; keine Bedenken gegen die Ermächtigung des Rektorats zur Erstellung eines Organisationsplanes; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt

Rechtssatz

Die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität stellt weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK dar (vgl E v 06.03.08, B225/07).Die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität stellt weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK dar vergleiche E v 06.03.08, B225/07).

Keine Bedenken gegen §20 Abs4 UniversitätsG 2002 betr die Ermächtigung des Rektorats zur Erstellung eines Organisationsplanes im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.

Universitäten und ihre Organe sind in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung zu konstituieren (vgl §1 UniversitätsG 2002); auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation; das UniversiätsG 2002 beschränkt sich auf wenige gesetzliche Vorgaben (vgl VfSlg 17101/2004).Universitäten und ihre Organe sind in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung zu konstituieren vergleiche §1 UniversitätsG 2002); auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation; das UniversiätsG 2002 beschränkt sich auf wenige gesetzliche Vorgaben vergleiche VfSlg 17101 aus 2004,).

Die Zuständigkeit der Berufungskommission (vgl §41a Abs6 BDG 1979) erfährt im Hinblick auf Universitätsprofessoren gemäß §169 Abs1 Z5 BDG 1979 eine Einschränkung dahingehend, als auf Universitätsprofessoren §40 und §41 BDG 1979 keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass selbst wenn das Schreiben des Rektors vom 23.11.07 als dienstrechtlicher Akt iSd §40 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesfalls gemäß - dem verfassungsrechtlich unbedenklichen - §169 Abs1 Z5 BDG 1979 jedenfalls ausgeschlossen wäre.Die Zuständigkeit der Berufungskommission vergleiche §41a Abs6 BDG 1979) erfährt im Hinblick auf Universitätsprofessoren gemäß §169 Abs1 Z5 BDG 1979 eine Einschränkung dahingehend, als auf Universitätsprofessoren §40 und §41 BDG 1979 keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass selbst wenn das Schreiben des Rektors vom 23.11.07 als dienstrechtlicher Akt iSd §40 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesfalls gemäß - dem verfassungsrechtlich unbedenklichen - §169 Abs1 Z5 BDG 1979 jedenfalls ausgeschlossen wäre.

Kein Eingriff in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Gleichheitsrecht und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid wie den hier vorliegenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen Organisation, Dienstrecht, Berufungskommission, Behördenzuständigkeit, Selbstverwaltung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B693.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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