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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Berufung gegen die Ernennung einer Mitbewerberin zur VolksschuldirektorinRechtssatz
Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber (vgl auch schon VfSlg 18095/2007).Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber vergleiche auch schon VfSlg 18095 aus 2007,).
Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommen. Daher kam ihr im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.
Da die Landesregierung mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung.
Keine Klaglosstellung iSd §86 VfGG durch die mittlerweile erfolgte - seitens eines Mitbewerbers angefochtene - Verleihung der schulfesten Leiterstelle an einer anderen Schule an die Beschwerdeführerin, weil dadurch ihrem Anliegen, Leiterin jener Schule zu werden, um deren Leitung sie sich konkret beworben hatte, nicht Rechnung getragen wurde und damit die nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt sind.
She auch B315/09, E v 22.06.09 hins der Ernennung einer Mitbewerberin zur Hauptschuldirektorin.
She weiters B646/09, E v 22.09.09.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Lehrer, Landeslehrer, Besetzungsvorschlag, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B497.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011