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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §112 Abs1, Abs3Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige Suspendierung eines Beamten mangels Beschwer infolge materiellrechtlicher Beseitigung der Folgen des angefochtenen Bescheides durch Entscheidung der Disziplinarkommission; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides sind durch die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers - mit der seine im angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung gemäß §112 Abs3 zweiter Satz BDG 1979 geendet hat - (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1993.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010