TE Vfgh Beschluss 2009/6/25 V29/09 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 §61 ff
Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 §44, §45
VfGG §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 betreffend das elektronische Wahlsystem (E-Voting); Erwirkung eines im Instanzenzug anfechtbaren Bescheides hinsichtlich möglicher Verletzungen wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren zumutbar

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren in ihren auf Art139 B-VGrömisch eins. 1. Die Antragsteller begehren in ihren auf Art139 B-VG

gestützten Anträgen "die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlverordnung 2005 - HSWO 2005 [gemeint wohl:

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005] geändert wird, insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, BGBl Nr II 351/2008 als gesetzwidrig aufzuheben". Unter dem Punkt "2. Prüfungsgegenstand" führen sie Folgendes aus:Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005] geändert wird, insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, Bundesgesetzblatt Nr römisch zwei 351 aus 2008, als gesetzwidrig aufzuheben". Unter dem Punkt "2. Prüfungsgegenstand" führen sie Folgendes aus:

"Der Antragsteller bekämpft gemäß Artikel 139 B-VG die Verordnung BGBl II, 351/2008, insbesondere den gesamten 8. Abschnitt, §§61 bis 69 insbesondere betreffend Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems, sowie das elektronische Wahlsystem (vgl. §64) und §65, welcher Betrieb und Zutritt beinhaltet, kundgemacht im BGBl II Nr 351/2008 und zwar zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit." "Der Antragsteller bekämpft gemäß Artikel 139 B-VG die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 351 aus 2008,, insbesondere den gesamten 8. Abschnitt, §§61 bis 69 insbesondere betreffend Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems, sowie das elektronische Wahlsystem vergleiche §64) und §65, welcher Betrieb und Zutritt beinhaltet, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 351 aus 2008, und zwar zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit."

2. Zur Darlegung seiner Antragslegitimation führt der Erstantragsteller im Wesentlichen aus, dass er als Kandidat der wahlwerbenden Gruppe Ring Freiheitlicher Studenten bei der ÖH-Wahl vom 26. bis 28. Mai 2009 für die Universitätsvertretung der Studierenden gemäß §13 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999 idF BGBl. I 2/2008, an der Karl Franzens Universität Graz kandidiere, als Student der Rechtswissenschaften an der Karl Franzens Universität Graz inskribiert sei und durch die streitgegenständliche Verordnung in der Ausübung seines passiven Wahlrechts unmittelbar betroffen sei. Die Zweitantragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation im Wesentlichen vor, dass sie als Studentin an der Universität Wien immatrikuliert, sowie in der Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribiert sei und durch die streitgegenständliche Verordnung in der Ausübung ihres persönlichen sowie geheimen Wahlrechts unmittelbar betroffen sei. 2. Zur Darlegung seiner Antragslegitimation führt der Erstantragsteller im Wesentlichen aus, dass er als Kandidat der wahlwerbenden Gruppe Ring Freiheitlicher Studenten bei der ÖH-Wahl vom 26. bis 28. Mai 2009 für die Universitätsvertretung der Studierenden gemäß §13 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, an der Karl Franzens Universität Graz kandidiere, als Student der Rechtswissenschaften an der Karl Franzens Universität Graz inskribiert sei und durch die streitgegenständliche Verordnung in der Ausübung seines passiven Wahlrechts unmittelbar betroffen sei. Die Zweitantragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation im Wesentlichen vor, dass sie als Studentin an der Universität Wien immatrikuliert, sowie in der Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribiert sei und durch die streitgegenständliche Verordnung in der Ausübung ihres persönlichen sowie geheimen Wahlrechts unmittelbar betroffen sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Ein solcher Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss gemäß §57 Abs1 VfGG begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach, oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Um dieses strenge Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. VfSlg. 17.679/2005 mwN). Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften oder welche Teile einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. VfSlg. 16.533/2002). 1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Ein solcher Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss gemäß §57 Abs1 VfGG begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach, oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Um dieses strenge Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein vergleiche VfSlg. 17.679 aus 2005, mwN). Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften oder welche Teile einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen vergleiche VfSlg. 16.533 aus 2002,).

2. Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Anträge nicht gerecht, wenn - wie zu Beginn wörtlich wiedergegeben - einerseits die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird, beantragt wird, andererseits aber begehrt wird, "insbesondere" ihren Abschnitt 8 §§61-69, als gesetzwidrig aufzuheben, somit der abschließend formulierte Antrag ein engeres, bloß auf einen Teil der Verordnung zielendes Aufhebungsbegehren enthält. Die ungenaue Bezeichnung des Antrages wird noch dadurch verstärkt, dass unter

"2. Prüfungsgegenstand" überdies die Aufhebung "insbesondere betreffend Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems, sowie das elektronische Wahlsystem (vgl. §64) und §65" beantragt wird."2. Prüfungsgegenstand" überdies die Aufhebung "insbesondere betreffend Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems, sowie das elektronische Wahlsystem vergleiche §64) und §65" beantragt wird.

Den Anträgen haftet sohin ein nicht verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. zB VfSlg. 13.736/1994), weshalb sie schon aus diesem Grund - zur Frage der Anfechtung einer Novellierung anstelle der Verordnungsstelle selbst vgl. zB VfSlg. 17.363/2004 und VfGH vom 30.11.2007, V43/07 - zurückzuweisen waren. Den Anträgen haftet sohin ein nicht verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an vergleiche zB VfSlg. 13.736 aus 1994,), weshalb sie schon aus diesem Grund - zur Frage der Anfechtung einer Novellierung anstelle der Verordnungsstelle selbst vergleiche zB VfSlg. 17.363 aus 2004, und VfGH vom 30.11.2007, V43/07 - zurückzuweisen waren.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Hochschülerschaft, Wahlen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V29.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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