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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 betreffend das elektronische Wahlsystem (E-Voting); Erwirkung eines im Instanzenzug anfechtbaren Bescheides hinsichtlich möglicher Verletzungen wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer wahlwerbenden Gruppe, die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 geändert wird, "insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, BGBl Nr II 351/2008", als gesetzwidrig aufzuheben.Zurückweisung des Individualantrags einer wahlwerbenden Gruppe, die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 geändert wird, "insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, BGBl Nr römisch zwei 351/2008", als gesetzwidrig aufzuheben.
Erhebung von Einsprüchen nach Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß §44 Abs2 bzw §45 Abs2 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 für eine an der Wahl teilnehmende wahlwerbende Gruppe zumutbar. Es liegt im Charakter der nachprüfenden Kontrolle des VfGH, dass ein Eingriff unter Umständen bereits stattgefunden hat.
Siehe auch V29/09 ua, B v 25.06.09: Zurückweisung der Individualanträge eines Kandidaten und einer Studentin mangels bestimmter Bezeichnung der angefochtenen Normen; nicht verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Hochschülerschaft, Wahlen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V28.2009Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010