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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 betreffend das elektronische Wahlsystem (E-Voting); Erwirkung eines im Instanzenzug anfechtbaren Bescheides hinsichtlich möglicher Verletzungen wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die einschreitende Gruppierung begehrt in ihrem auf Art139römisch eins. 1. Die einschreitende Gruppierung begehrt in ihrem auf Art139
B-VG gestützten Antrag "die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlverordnung 2005 - HSWO 2005 [gemeint wohl:
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005] geändert wird, insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, BGBl Nr II 351/2008 als gesetzwidrig aufzuheben".Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005] geändert wird, insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, Bundesgesetzblatt Nr römisch zwei 351 aus 2008, als gesetzwidrig aufzuheben".
2. Zur Darlegung ihrer Antragslegitimation führt die einschreitende Gruppierung Folgendes aus:
"Zum Nachweis der Antragslegitimation verweist der Antragsteller darauf, dass er sich als wahlwerbende Gruppe gemäß §37 HSG, an der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft vom 26.05.2009 bis 28.05.2009 beteiligt. Der Antragssteller ist überdies als Verein im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR Nummer ... registriert. Der Verein wird vertreten durch seinen Obmann ...[,] welcher ebenso für die wahlwerbende Gruppe gem. §37 HSG zustellbevollmächtigt ist.
Die durch den Antragsteller als wahlwerbende Gruppe aufgestellten Kandidaten werden in der Ausübung ihres passiven Wahlrechts durch die streitgegenständliche Verordnung unmittelbar betroffen. Der Wähler darf im Zuge einer Wahl weder in rechtlicher noch in faktischer Hinsicht beeinträchtigt werden
(VfSlg. 14.371/1995). Das Abstimmungsverfahren hat demnach so organisiert zu sein, dass die Entscheidung des Wählers weder faktisch noch rechtlich beeinflusst wird.(VfSlg. 14.371 aus 1995,). Das Abstimmungsverfahren hat demnach so organisiert zu sein, dass die Entscheidung des Wählers weder faktisch noch rechtlich beeinflusst wird.
Diese durch die Verfassung geschützten und zu schützenden Voraussetzungen des freien Wahlrechts werden bei jenen Wählern, welche ihre Stimme mittels E-Voting auf Grundlage der streitgegenständlichen Verordnung abgeben, verletzt.
Wähler, welche ihre Stimme mittels E-Voting abgeben, werden in der Ausübung ihres persönlichen sowie geheimen Wahlrechts behindert.
Das persönliche und geheime Wahlrecht hat durch persönliche Stimmabgabe ausgeübt zu werden, eine Wahl durch einen Stellvertreter ist unzulässig. Dies schließt die physische Präsenz vor einer Wahlkommission ein (VfSlg. 10.412/1985). Durch die Ausübung von E-Voting ist zudem gesetzlich nicht hinreichend gesichert, dass der Wahlakt geheim, unbeeinflusst und nicht stellvertretend durch einen Dritten erfolgt. Das persönliche und geheime Wahlrecht hat durch persönliche Stimmabgabe ausgeübt zu werden, eine Wahl durch einen Stellvertreter ist unzulässig. Dies schließt die physische Präsenz vor einer Wahlkommission ein (VfSlg. 10.412 aus 1985,). Durch die Ausübung von E-Voting ist zudem gesetzlich nicht hinreichend gesichert, dass der Wahlakt geheim, unbeeinflusst und nicht stellvertretend durch einen Dritten erfolgt.
Die Verordnung sieht weder die physische Präsenz vor einer Wahlkommission vor, noch trifft sie Vorkehrungen, dass der Wahlakt geheim, unbeeinflusst und nicht stellvertretend durch einen Dritten erfolgt.
Der Wähler kann sein Wahlrecht nur dann geheim ausüben, wenn er seine Stimme derart abzugeben vermag, dass niemand, weder eine Behörde noch sonst jemand, erkennen kann, wen er gewählt hat. Die geheime Wahl soll den Wähler nicht nur vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorganges bewahren, sondern ihm auch Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art auch immer ausgesetzt wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 4. Auflage, Rz 380). Der Wähler kann sein Wahlrecht nur dann geheim ausüben, wenn er seine Stimme derart abzugeben vermag, dass niemand, weder eine Behörde noch sonst jemand, erkennen kann, wen er gewählt hat. Die geheime Wahl soll den Wähler nicht nur vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorganges bewahren, sondern ihm auch Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art auch immer ausgesetzt wird vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht, 4. Auflage, Rz 380).
Die streitgegenständliche Verordnung sieht keine wirksamen Vorkehrungen zum Schutz der Ausübung des geheimen Wahlrechtes vor. Der Wähler kann der Einflussnahme auf sein Wahlverhalten durch außenstehende Dritte nur selbst begegnen.
Durch die bloße Gefahr, dass im Zuge der ÖH Wahl 2009 Wähler an der Ausübung ihres persönlichen und geheimen Wahlrechts gehindert werden, wird der Antragsteller durch die streitgegenständliche Verordnung unmittelbar in seinem passiven Wahlrecht beeinflusst, da keine Vorkehrungen getroffen sind, die Dritte davon abhalten, potentielle Wähler an der Wahl des Antragstellers bzw. durch ihn aufgestellter Kandidaten zu hindern.
Auch ist der Antragsteller für den Fall der Nichtwahl der durch den Antragsteller aufgestellten Kandidaten aufgrund der Verletzung des geheimen und persönlichen Wahlrechts massiv in seinem Grundrecht auf Vereinsfreiheit gem. Art12 StGG gefährdet. Dieses umfasst auch das Recht auf Bestand des Vereins (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 4. Auflage, Rz 905), was im Fall eines Scheiterns der durch den Antragsteller aufgestellten Kandidaten aufgrund der Verletzung des persönlichen und geheimen Wahlrechts de facto nicht mehr gegeben ist. Auch ist der Antragsteller für den Fall der Nichtwahl der durch den Antragsteller aufgestellten Kandidaten aufgrund der Verletzung des geheimen und persönlichen Wahlrechts massiv in seinem Grundrecht auf Vereinsfreiheit gem. Art12 StGG gefährdet. Dieses umfasst auch das Recht auf Bestand des Vereins vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht, 4. Auflage, Rz 905), was im Fall eines Scheiterns der durch den Antragsteller aufgestellten Kandidaten aufgrund der Verletzung des persönlichen und geheimen Wahlrechts de facto nicht mehr gegeben ist.
Als Adressat der Verordnung ist der Antragsteller durch Festlegung in der Verordnung, insbesondere der §§62 ff HSWO idgF unmittelbar nachteilig betroffen. Es besteht vor der Wahl kein anderer Weg, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Möglichkeit des durch die Verordnung näher geregelten E-Votings verstößt gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen des §48 Hochschülerschaftsgesetzes, sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf ein freies, persönliches und geheimes Wahlrecht.
Es besteht für den Antragsteller auch kein anderer zumutbarer Weg, die Frage der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Bekämpfung der Verordnung erst im Rahmen einer Wahlanfechtung beinhaltet das bewusste Inkaufnehmen des im Artikel 8 StV von Wien und Artikel 3, 1. ZPEMRK geregelte verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf geheime und persönliche Wahl.
Es ist der Wahlbehörde für den Fall der Zulassung von E-Voting leicht erkennbar, wer mit E-Voting gewählt hat bzw. sein Wahlrecht vor Ort persönlich unmittelbar ausgeübt hat. Bereits dadurch ist der Antragsteller in seinem Grundrecht auf 'geheime' Wahl verletzt, da im Falle des E-Votings grundsätzlich eine Überprüfbarkeit seines Wahlverhaltens - wie noch unten darzustellen sein wird - für Dritte gegeben ist.
Unzumutbar ist es daher abzuwarten, bis ein Eingriff in das Grundrecht tatsächlich stattgefunden hat und danach das Wahlergebnis anzufechten. [Die] Antragslegitimation ist daher gegeben."
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058 aus 1977, unter Hinweis auf VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684 aus 1988,, 14.297 aus 1995,, 15.349 aus 1998,, 16.345 aus 2001, und 16.836 aus 2003,).
2. Die einschreitende Gruppierung, die sich nach eigenem Vorbringen als wahlwerbende Gruppe an der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft vom 26. Mai 2009 bis 28. Mai 2009 beteiligt hat, hätte gemäß §44 Abs2 bzw. §45 Abs2 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999 idF BGBl. I 2/2008, die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen. Über diese Einsprüche hat gemäß §44 Abs1 HSG 1998 der Bundesminister oder die Bundesministerin bzw. gemäß §45 Abs1 leg.cit. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Bescheid zu entscheiden, wobei gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß §45 Abs6 HSG 1998 binnen zwei Wochen Berufung an den Bundesminister oder die Bundesministerin erhoben werden kann, der oder die darüber auch mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl. zB VfSlg. 10.828/1986 und 14.299/1995). 2. Die einschreitende Gruppierung, die sich nach eigenem Vorbringen als wahlwerbende Gruppe an der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft vom 26. Mai 2009 bis 28. Mai 2009 beteiligt hat, hätte gemäß §44 Abs2 bzw. §45 Abs2 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen. Über diese Einsprüche hat gemäß §44 Abs1 HSG 1998 der Bundesminister oder die Bundesministerin bzw. gemäß §45 Abs1 leg.cit. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Bescheid zu entscheiden, wobei gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß §45 Abs6 HSG 1998 binnen zwei Wochen Berufung an den Bundesminister oder die Bundesministerin erhoben werden kann, der oder die darüber auch mit Bescheid zu entscheiden hat vergleiche zB VfSlg. 10.828 aus 1986, und 14.299 aus 1995,).
Der einschreitenden Gruppierung steht es somit frei, gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Beschwerde zu führen; im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat sie die Möglichkeit, die Gesetzwidrigkeit der HSWO 2005 geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken (vgl. zB VfSlg. 14.702/1996). Der einschreitenden Gruppierung steht es somit frei, gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Beschwerde zu führen; im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat sie die Möglichkeit, die Gesetzwidrigkeit der HSWO 2005 geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken vergleiche zB VfSlg. 14.702 aus 1996,).
Soweit die einschreitende Gruppierung - undifferenziert - die Unzumutbarkeit dieses Weges behauptet, teilt der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht. Es liegt im Charakter der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Eingriff unter Umständen bereits stattgefunden hat.
Der Verordnungsprüfungsantrag war somit schon aus diesem Grund - zur Frage der genauen Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen wird auf den hg. Beschluss vom 25. Juni 2009, V29/09 ua., verwiesen - mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Hochschülerschaft, Wahlen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V28.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010