Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung über die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen Aufkleber mit der Aufschrift "TAXI" wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit sowie gegen die Ermächtigung zur Festlegung von Ausstattungsmerkmalen im GelegenheitsverkehrsgesetzRechtssatz
Aufhebung des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, LGBl 56/1994 idF LGBl 99/2006.Aufhebung des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, Landesgesetzblatt 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 99 aus 2006,.
Grundsätzliche Zulässigkeit der Festlegung verbindlicher Ausstattungsmerkmale für Taxis.
Die in §21 Abs3 Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO normierte Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" führt aber im Ergebnis darüber hinaus dazu, dass die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich gemacht bzw unangemessen erschwert wird; dieser Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung ist im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Verhinderung eines "fliegenden Wechsels" zwischen dem Taxi- und dem Mietwagengewerbe nicht verhältnismäßig.
Die Verpflichtung steht einer Abnahme bzw einem Unkenntlichmachen des Aufklebers generell - und nicht nur in Abhängigkeit von der konkreten Verwendung des Fahrzeuges - entgegen ("dauerhafte" Kennzeichnung geboten, Unkenntlichmachung unzulässig, ebenso Verwendung von Magnettafeln oder Klebestreifen).
Die Regelung ist auch insofern nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des §13 Abs2 Z1 iVm Abs3 GelVerkG 1996 gedeckt, als sie |ber die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmales für Taxifahrzeuge hinausgeht.Die Regelung ist auch insofern nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des §13 Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs3 GelVerkG 1996 gedeckt, als sie |ber die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmales für Taxifahrzeuge hinausgeht.
Anlassfall B1449/08 ua, E v 25.06.09, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V23.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010