RS Vfgh 2009/6/25 V23/09 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §13
Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO §21
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung über die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen Aufkleber mit der Aufschrift "TAXI" wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit sowie gegen die Ermächtigung zur Festlegung von Ausstattungsmerkmalen im Gelegenheitsverkehrsgesetz

Rechtssatz

Aufhebung des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, LGBl 56/1994 idF LGBl 99/2006.Aufhebung des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, Landesgesetzblatt 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 99 aus 2006,.

Grundsätzliche Zulässigkeit der Festlegung verbindlicher Ausstattungsmerkmale für Taxis.

Die in §21 Abs3 Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO normierte Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" führt aber im Ergebnis darüber hinaus dazu, dass die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich gemacht bzw unangemessen erschwert wird; dieser Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung ist im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Verhinderung eines "fliegenden Wechsels" zwischen dem Taxi- und dem Mietwagengewerbe nicht verhältnismäßig.

Die Verpflichtung steht einer Abnahme bzw einem Unkenntlichmachen des Aufklebers generell - und nicht nur in Abhängigkeit von der konkreten Verwendung des Fahrzeuges - entgegen ("dauerhafte" Kennzeichnung geboten, Unkenntlichmachung unzulässig, ebenso Verwendung von Magnettafeln oder Klebestreifen).

Die Regelung ist auch insofern nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des §13 Abs2 Z1 iVm Abs3 GelVerkG 1996 gedeckt, als sie |ber die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmales für Taxifahrzeuge hinausgeht.Die Regelung ist auch insofern nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des §13 Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs3 GelVerkG 1996 gedeckt, als sie |ber die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmales für Taxifahrzeuge hinausgeht.

Anlassfall B1449/08 ua, E v 25.06.09, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungstexte

  • V 23/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.2009 V 23/09 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V23.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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