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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylGHG §23, §28Leitsatz
Keine Bedenken gegen die das Verfahren vor dem Asylgerichtshof regelnden Bestimmungen im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anspruches auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes; kein Anwaltszwang im Verfahren vor dem Asylgerichtshof; Rechtsberatung und Einrichtung eines Flüchtlingsberaters im Asylgesetz vorgesehenRechtssatz
Durch die gemäß §23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG wird weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in §64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem §23 AsylGHG. Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Verfahrenshilfe, Asylrecht, Rechtsschutz, Anwendbarkeit AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U561.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010