TE Vfgh Erkenntnis 2009/6/25 B1449/08 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2009
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.840,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt nach eigenen Angaben sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe in der Stadt Salzburg.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer betreibt nach eigenen Angaben sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe in der Stadt Salzburg.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (im Folgenden: UVS Salzburg) vom 29. Mai 2008 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- verhängt, weil er gegen §15 Abs1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 153/2006, in Verbindung mit §21 Abs3 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 56/1994 idF LGBl. 99/2006, verstoßen habe. Begründend wird ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer als Taxiunternehmer unterlassen habe, ein Taxifahrzeug am Heck durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" dauerhaft zu kennzeichnen. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, dass der Taxiaufkleber zuerst auf eine auf jeder Seite ca. 1 cm über den eigentlichen Aufkleber ragende zusätzliche Klebefolie angebracht worden sei. Die Anbringung am Heck des Taxifahrzeuges sei über diese zusätzliche Klebefolie erfolgt, welche mit dem überragenden Klebeteil an der Innenseite der Heckscheibe aufgeklebt worden sei, was ein relativ leichtes Wiederentfernen des Taxiaufklebers ermöglicht habe. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (im Folgenden: UVS Salzburg) vom 29. Mai 2008 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- verhängt, weil er gegen §15 Abs1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2006,, in Verbindung mit §21 Abs3 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 99 aus 2006,, verstoßen habe. Begründend wird ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer als Taxiunternehmer unterlassen habe, ein Taxifahrzeug am Heck durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" dauerhaft zu kennzeichnen. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, dass der Taxiaufkleber zuerst auf eine auf jeder Seite ca. 1 cm über den eigentlichen Aufkleber ragende zusätzliche Klebefolie angebracht worden sei. Die Anbringung am Heck des Taxifahrzeuges sei über diese zusätzliche Klebefolie erfolgt, welche mit dem überragenden Klebeteil an der Innenseite der Heckscheibe aufgeklebt worden sei, was ein relativ leichtes Wiederentfernen des Taxiaufklebers ermöglicht habe.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des UVS Salzburg vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer auf Grund desselben Vorwurfes in Bezug auf ein anderes seiner Taxifahrzeuge eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- verhängt. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, er habe den Taxiaufkleber auf einer zusätzlichen, etwas größeren Plexiglasscheibe angebracht, welche ca. 4 bis 5 cm unter den Dachhimmel bei der Heckscheibe des Fahrzeuges geschoben und dort eingezwängt worden sei.

2. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B1449/08 und B1450/08 protokollierten, auf Art144 B-VG gestützten (im Wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden, in denen Verstöße gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen, nämlich des §21 Abs3 und 4 und des §43 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, behauptet werden und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

3. Die belangte Behörde hat in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch jeweils abgesehen.

II. Aus Anlass dieser - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. April 1994 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. 56/1994 in der Fassung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26. September 2006, mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird, LGBl. 99/2006, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, V23,24/09, hob er die genannten Verordnungsstellen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. April 1994 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), Landesgesetzblatt 56 aus 1994, in der Fassung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26. September 2006, mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird, Landesgesetzblatt 99 aus 2006,, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, V23,24/09, hob er die genannten Verordnungsstellen als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerden sind begründet.römisch drei. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnungsregelung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der Pauschalsatz war nur einmal zuzusprechen, weil es dem Beschwerdeführer sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her - im Wesentlichen gleich gelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 200,-- sowie die entrichteten Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von zweimal € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1449.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten