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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Spruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 6. März 2009 focht die Wählergruppe "Unabhängige Piesendorfer/Freie Wählergemeinschaft Piesendorf", vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, die Wahl zum Gemeinderat der Salzburger Gemeinde Piesendorf vom 1. März 2009 aus folgenden Gründen an:
"Die Auszählung der abgegebenen Stimmen ist ohne Kontrolle von einzelnen Beauftragten durchgeführt worden. Unter anderem zählten ein ÖVP Wahlleiterstellvertreter und ein ÖVP Ersatzmitglied ebenso alleine aus, wie ein SPÖ Beisitzer. Am Donnerstag, dem 05.03.2009, anlässlich der Auszählung der verbliebenen Briefwahlstimmen forderten wir eine Nachzählung und Kontrolle aller Stimmen. Unserem Verlangen wurde nicht stattgegeben. Nach unserem Verständnis handelt es sich bei dieser Vorgangsweise um eine grobe Missachtung der Wahlordnung. Wir ersuchen den Verfassungsgerichtshof um eine gerechte Bearbeitung, um eine ehest mögliche Rückmeldung und eine Kontrolle und erneute Auszählung der abgegebenen Stimmen vom 01.03.2009. Wir bitten auch um die Beantwortung folgender uns unklare[r] Fragen zum Thema Wahlordnung und Vorgehensweisen bei Wahlen:
1.) Auszählungen durch einzelne Personen und/oder zwei...
gleichparteiliche... Personen.
2.) Auszählungen durch unvereidigte Personen.
3.) Verwehrung der Nachkontrolle der abgegebenen Stimmen."
2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG hat die Wahlanfechtungsschrift u.a. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11.562/1987, VfGH vom 9.6.1998, WI-8/98, VfSlg. 16.019/2000 sowie VfGH vom 28.11.2000, WI-4/00). 2.1. Nach §15 Abs2 in Verbindung mit §67 Abs1 VfGG hat die Wahlanfechtungsschrift u.a. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel vergleiche VfSlg. 11.562 aus 1987,, VfGH vom 9.6.1998, WI-8/98, VfSlg. 16.019 aus 2000, sowie VfGH vom 28.11.2000, WI-4/00).
2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen lässt, musste sie - ohne auf die artikulierten Fragen einzugehen - als unzulässig zurückgewiesen werden.
3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI1.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010