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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Bregenz und der Vorarlberger Landesregierung hinsichtlich eines Rückübereignungsanspruches nach durchgeführtem Umlegungsverfahren; keine Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch ein Schreiben bzw ein Telefonat der Landesregierung in dieser Sache betreffend die Einschaltung der Gemeinde als Antragsgegnerin der RückübereignungEntscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Baurecht, Raumordnung, BaulandumlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:KI4.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010