RS Vfgh 2009/7/1 B1574/07

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Veröffentlicht am 01.07.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

ABGB §1278
Nö GVG 1989 §1 Z1, §2 Abs1
  1. ABGB § 1278 heute
  2. ABGB § 1278 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 1278 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beurteilung eines - auch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke umfassenden - Erbschaftskaufes als der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedürftiges Rechtsgeschäft

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht.

Keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen (im Wesentlichen §1 Z1 und §2 Abs1 erste Alternative Nö GVG 1989). Hinweis auf VfSlg 10914/1986.Keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen (im Wesentlichen §1 Z1 und §2 Abs1 erste Alternative Nö GVG 1989). Hinweis auf VfSlg 10914 aus 1986,.

Keine Verletzung der Liegenschaftsverkehrsfreiheit.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur rund 25 % der Erbteile durch Kaufvertrag erwirbt, ändert an der Zustimmungspflicht nichts. Im Hinblick auf den Zweck des Grundverkehrs unterfällt der Erwerb von Erbteilen als Erwerb von Miteigentumsanteilen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. Zum Vorbringen, dass mit dem Kauf des Erbrechts nicht nur Liegenschaften erworben werden, Hinweis darauf, dass ein Erbschaftskauf nicht in eine Vielzahl einzelner Rechtsgeschäfte zerlegt werden kann.

Keine Verletzung des Art6 EMRK; öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; Vorwürfe der Befangenheit einzelner Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission nicht im Einzelnen dargelegt.

Keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter.

Die Aussetzung der Bewirtschaftung beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft solange nicht, solange diese Flächen nicht einem anderen rechtmäßigen Zweck zugeführt werden.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ziele des Abgaben- und Grundverkehrsrechts (vgl VwGH vom 02.07.92, 90/16/0167, zur Beurteilung eines Erbschaftskaufes aus steuerrechtlicher Sicht) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Zusammenhang von der grundverkehrsrechtlichen Betrachtungsweise ausgeht.Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ziele des Abgaben- und Grundverkehrsrechts vergleiche VwGH vom 02.07.92, 90/16/0167, zur Beurteilung eines Erbschaftskaufes aus steuerrechtlicher Sicht) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Zusammenhang von der grundverkehrsrechtlichen Betrachtungsweise ausgeht.

Kein Gemeinschaftsrechtsbezug.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Zivilrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1574.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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