RS Vfgh 2009/7/1 B143/09 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2009
beobachten
merken

Index

57 Versicherungen
57/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK 1. ZP Art1
AVG §8
PensionskassenG §2, §7, §15
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den Auftrag zur Verbesserung eines Pensionskassenvertrages zwischen einer Pensionskasse und der Universität Wien in Hinblick auf das Verbot einer Kapitalertragsgarantie; keine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über andere Garantien als der Mindestertragsgarantie im Pensionskassengesetz; keine unverhältnismäßige Beschränkung der Privatautonomie; Zulässigkeit auch der Beschwerde der Universität Wien als Vertragspartner infolge Eingriffs in subjektive Rechte durch Vertragsgestaltung

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde sowohl einer Pensionskasse als auch der Universität Wien.

Wenngleich im Adressfeld des vorab elektronisch übermittelten Bescheides der Bescheidadressat ausgelassen ist, so geht aus dem Kopf und Spruch des am 23.12.08 rechtswirksam zugestellten Bescheides klar hervor, dass die FMA den Bescheid an die Pensionskasse richtete und dieser auch zustellte, sodass ein anfechtbarer Bescheid vorliegt.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Universität, selbst wenn ihr der Bescheid am 19.12.08 zugestellt worden wäre und ihr nicht bloß eine Kopie über die Pensionskasse zukam.

Wird durch die Aufsichtsmaßnahme ein Vertragsverhältnis gestaltet, etwa indem als Konsequenz der Nichtbefolgung der Aufsichtsmaßnahme der bereits geschlossene Vertrag nichtig wird (§15 Abs4 PensionskassenG), so sind dadurch nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragspartners betroffen, sondern es wird auch dessen Rechtsstellung verändert. Diese Rechtsfolge würde bei Nichtbefolgung des angefochtenen Bescheides eintreten. In einem solchen Fall greift der angefochtene Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte beider Vertragspartner ein.

Keine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über andere Garantien als der Mindestertragsgarantie im PensionskassenG; Zulässigkeit der Zusage jedweder Form von Garantie wäre auch Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (RL 2003/41/EG vom 03.06.03 betr die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebliche Altersversorgung).

Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht wegen Verletzung der durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK garantierten Privatautonomie infolge Nichtzulassung von Kapitalgarantien.

Personen, die an Pensionskassen teilnehmen, streben eine Altersvorsorge an, von deren Stabilität vielfach die Erhaltung ihres Lebensstandards im Alter abhängt. Sie richten ihre Lebensgewohnheiten im Vertrauen darauf ein, dass Garantien, die von Pensionskassen abgegeben werden, sicher eingehalten werden können. Dieses Vertrauen zu schützen ist eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des Gesetzgebers, dem es auch obliegt, die Risken und Möglichkeiten einer Beteiligung an einer Pensionskasse abzuschätzen und daher auch Garantien im Rahmen privater Gestaltungen in beschränktem Maße zuzulassen und Zusagen der im Gesetz vorgesehenen Garantien von Bedingungen abhängig zu machen. Wenn daher der Gesetzgeber Mindestertragsgarantien unter Einhaltung besonderer Bedingungen, aber keine Kapitalgarantien zulässt, so handelt er damit im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeit. Eine derartige Beschränkung der Privatautonomie ist daher nicht unverhältnismäßig.

Kein Widerspruch zur Freiheit der Erwerbsbetätigung und zum Gleichheitssatz.

Die Risken bei einer Kapitalgarantie können auch höher als bei einer Mindestertragsgarantie sein. Insbesondere bei schlechten Veranlagungsergebnissen kann die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Deckungsrückstellung sehr groß werden, sodass ein höherer Finanzierungsbedarf entsteht. Wenn aber der Gesetzgeber das Risiko, dass bei schlechter Wirtschaftslage eine Kapitalgarantie erfüllt werden kann, höher einschätzt als das Risiko, in einem solchen Fall eine Mindestertragsgarantie zu erfüllen, so kann ihm aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden.

Entscheidungstexte

  • B 143/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.07.2009 B 143/09 ua

Schlagworte

Pensionskassen, Aufsichtsrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Privatautonomie, VfGH / Legitimation, Beschwerdefrist, Rechte subjektive, Parteistellung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B143.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten