RS Vfgh 2009/7/2 B559/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art94
EMRK Art7
EMRK 7. ZP Art4
StGB §81 Z2, §88, §94
StPO §227
StVO 1960 §4 Abs1 litc, §5 Abs1, §99 Abs1a, §99 Abs2 lita
VStG §22, §30
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung und somit keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung angesichts der Verfolgung verschiedener, sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheidender Straftatbestände

Rechtssatz

Ausführliche Auseinandersetzung mit der Judikatur des EGMR zu Art4 des 7. ZPEMRK, insbesondere auch Fall Zolotukhin vom 10.02.09 und Fall Oliveira vom 30.07.98. Abstellen auf Frage des Vorliegens identer Straftatbestände und nicht des tatsächlichen Verhaltens bei Auslegung des Begriffes "derselben strafbaren Handlung" sowie des Vorliegens "derselben wesentlichen Elemente" ("same-essential-elements"-Doktrin, siehe EGMR 19.10.06, Fall Asci); "(criminal) offence" in der EMRK als Ausgangspunkt und nicht "acts" bzw "causes" wie in anderen internationalen Übereinkommen; engere, auf die rechtliche Qualifikation der Tat Bezug nehmende Deutung.

Grundsätzliche Vereinbarkeit des bestehenden Systems des Nebeneinander von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht in Österreich mit der EMRK; kein vollständiger Umbau der österreichischen Staatsorganisation erforderlich.

Ziel der Wahl einer "harmonisierten" Auslegung des Art4 7. ZPEMRK durch den EGMR war die Beseitigung von Rechtsunsicherheit in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Effektivität. Eindeutige Erkennbarkeit einer allfälligen Mehrfachverfolgung iSd Art18 B-VG und des Art7 EMRK geboten.

Wenn durch ein dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes Gesetz, wie zB durch Vorschriften über das Kumulationsprinzip, und durch eine hiezu ergangene Rechtsprechung klargestellt ist, dass und inwieweit eine Verfolgung wegen unterschiedlicher strafbarer Handlungen bezogen auf denselben Sachverhalt stattfinden darf, ist zu prüfen, ob sich die in Betracht kommenden Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.

Im österreichischen Verfassungsrecht Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Koordination von Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichem Strafverfahren in einem Verfahren bei eintätigem Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht erlaubt.

Im vorliegenden Fall zweite Verfolgung und Bestrafung in Entsprechung des §22 und §30 VStG; Vorliegen ausreichender Judikatur von VfGH und VwGH zur Konkurrenz von gerichtlich strafbaren Handlungen einerseits und von Verwaltungsübertretungen nach der StVO andererseits, aus denen sich ergab, dass auch nach der strafgerichtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfolgung sowohl nach dem StGB wegen der Körperverletzung als auch nach der StVO wegen Verstoßes gegen §5 Abs1 StVO iVm den jeweils einschlägigen Strafbestimmungen zu erfolgen hat.Im vorliegenden Fall zweite Verfolgung und Bestrafung in Entsprechung des §22 und §30 VStG; Vorliegen ausreichender Judikatur von VfGH und VwGH zur Konkurrenz von gerichtlich strafbaren Handlungen einerseits und von Verwaltungsübertretungen nach der StVO andererseits, aus denen sich ergab, dass auch nach der strafgerichtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfolgung sowohl nach dem StGB wegen der Körperverletzung als auch nach der StVO wegen Verstoßes gegen §5 Abs1 StVO in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Strafbestimmungen zu erfolgen hat.

Frage der Alkoholisierung bei Einstellung des Strafverfahrens (gem §227 Abs1 StPO) wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht mehr relevant.

Da sohin der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftatbestände verfolgt bzw "verurteilt" wurde, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterschieden, lag in der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verurteilung wegen Imstichlassens eines Verletzten und Unterdrückung eines Beweismittels einerseits und der Verfolgung und Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung vor.

Somit keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art4 Abs1 des 7. ZPEMRK, nicht wegen derselben strafbaren Handlung erneut vor Gericht gestellt zu werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Kumulationsprinzip, Subsidiaritätsprinzip, Klarheitsgebot, Determinierungsgebot, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B559.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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