RS Vfgh 2009/7/2 B1397/08

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art9, Art14
BAO §38
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z14
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Schenkungssteuer an die Bekenntnisgemeinschaft Zeugen Jehovas; objektive Willkür mangels Anwendung der Steuerbefreiungsbestimmung für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften angesichts der vom EGMR festgestellten Konventionswidrigkeit der 10-Jahres-Frist im Anerkennungsverfahren der beschwerdeführenden Partei

Rechtssatz

Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Differenzierung zwischen (gesetzlich) anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften.

Die steuerliche Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 ErbStG (iVm §38 Abs1 BAO) ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem Urteil des EGMR vom 31.07.08, Fall Zeugen Jehovas ua, folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art14 iVm Art9 EMRK (auch) dadurch verletzt ist, dass ihr für eine Schenkung, die ihr zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war, die Steuerbefreiung des §15 Abs1 Z14 ErbStG vorenthalten wird. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 lita ErbStG (iVm §38 Abs1 BAO) auf die hier in Rede stehende Schenkung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten.Die steuerliche Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 ErbStG in Verbindung mit §38 Abs1 BAO) ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem Urteil des EGMR vom 31.07.08, Fall Zeugen Jehovas ua, folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art14 in Verbindung mit Art9 EMRK (auch) dadurch verletzt ist, dass ihr für eine Schenkung, die ihr zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war, die Steuerbefreiung des §15 Abs1 Z14 ErbStG vorenthalten wird. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 lita ErbStG in Verbindung mit §38 Abs1 BAO) auf die hier in Rede stehende Schenkung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerbefreiungen, Religionsgesellschaften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1397.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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