Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Schenkungssteuer an die Bekenntnisgemeinschaft Zeugen Jehovas; objektive Willkür mangels Anwendung der Steuerbefreiungsbestimmung für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften angesichts der vom EGMR festgestellten Konventionswidrigkeit der 10-Jahres-Frist im Anerkennungsverfahren der beschwerdeführenden ParteiRechtssatz
Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Differenzierung zwischen (gesetzlich) anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften.
Die steuerliche Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 ErbStG (iVm §38 Abs1 BAO) ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem Urteil des EGMR vom 31.07.08, Fall Zeugen Jehovas ua, folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art14 iVm Art9 EMRK (auch) dadurch verletzt ist, dass ihr für eine Schenkung, die ihr zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war, die Steuerbefreiung des §15 Abs1 Z14 ErbStG vorenthalten wird. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 lita ErbStG (iVm §38 Abs1 BAO) auf die hier in Rede stehende Schenkung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten.Die steuerliche Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 ErbStG in Verbindung mit §38 Abs1 BAO) ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem Urteil des EGMR vom 31.07.08, Fall Zeugen Jehovas ua, folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art14 in Verbindung mit Art9 EMRK (auch) dadurch verletzt ist, dass ihr für eine Schenkung, die ihr zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war, die Steuerbefreiung des §15 Abs1 Z14 ErbStG vorenthalten wird. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 lita ErbStG in Verbindung mit §38 Abs1 BAO) auf die hier in Rede stehende Schenkung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten.
Schlagworte
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerbefreiungen, ReligionsgesellschaftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1397.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010