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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangen des (an den Asylgerichtshof adressierten) Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; keine Unterbrechung dieser Frist durch Einbringung des Antrags bei einer unzuständigen StelleEntscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1188.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010