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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Vereins "G M", ..., vertreten durch die Obfrau H P, ebenda, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, ..., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. April 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. April 2009 wurde der Verein "G M" gemäß §29 Abs1 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst.
In der gegen diesen Bescheid vom Verein gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG kommt grundsätzlich aber nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird (vgl. zB VfGH 25.4.1997, B274/97; 16.1.2001, B2148/00; 7.1.2008, B4/08). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG kommt grundsätzlich aber nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird vergleiche zB VfGH 25.4.1997, B274/97; 16.1.2001, B2148/00; 7.1.2008, B4/08).
3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 8090/1977, 9567/1982, 12.127/1989, 16.078/2001 sowie VfGH 26.11.2002, B1615/02) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. 3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 8090 aus 1977,, 9567 aus 1982,, 12.127 aus 1989,, 16.078 aus 2001, sowie VfGH 26.11.2002, B1615/02) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Da die Beschwerdeführung durch den behördlich aufgelösten Verein daher offenkundig unzulässig ist, war auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B823.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009