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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der Mag. M W und Mitbesitzer, ..., H A, S B, K D, U D, Ing. D D, M D, G L, W M, Mag. M W und S I GmbH, alle vertreten durch die T-K Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. Mai 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben. Dem in der Beschwerdesache der Mag. M W und Mitbesitzer, ..., H A, S B, K D, U D, Ing. D D, M D, G L, W M, Mag. M W und S römisch eins GmbH, alle vertreten durch die T-K Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. Mai 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. Mai 2009, Z ..., wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Finanzamtes Feldkirch über die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich einer im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft keine Folge gegeben.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Für die Beschwerdeführer stelle die "sofortige Entrichtung der vorgeschriebenen Einkommensteuer" hingegen eine "erhebliche Belastung" dar; sie verfügten über keine "liquiden Mittel in dieser Höhe".
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd. §85 Abs2 VfGG zugänglich ist. Um den Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es weiters erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein entsprechendes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid - für die von ihm Betroffenen - eine Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann (vgl. VfSlg. 15.057/1997 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die in dem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend den gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd. §85 Abs2 VfGG zugänglich. Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid - für die von ihm Betroffenen - eine Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann vergleiche VfSlg. 15.057 aus 1997, mwN). Dies ist hier der Fall, weil die in dem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend den gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd. §85 Abs2 VfGG zugänglich.
4. Der Antrag ist aber nicht hinreichend konkretisiert:
Da die Beschwerdeführer im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung eines auf Grundlage des angefochtenen Bescheides festgesetzten Abgabenbetrages haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Höhe der drohenden Abgabenbelastung für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da die Angaben der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht genügen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Beschwerdeführer im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung eines auf Grundlage des angefochtenen Bescheides festgesetzten Abgabenbetrages haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Höhe der drohenden Abgabenbelastung für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,). Da die Angaben der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht genügen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B797.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009