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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Dr. B A F, ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T N, Dr. A N und Dr. M N, ..., gegen den Bescheid der Bundesschiedskommission vom 3. Dezember 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der angefochtene Bescheid durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers die Kündigung eines Einzelvertrages des beschwerdeführenden Arztes mit der Wiener Gebietskrankenkasse für rechtswirksam erklärt, wobei mangels Zustimmung des Krankenversicherungsträgers schon die Berufung des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung hatte (§343 Abs4 letzter Satz ASVG; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. VfSlg. 14937/1997). Selbst wenn daher der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, wäre zwar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung suspendiert, die rechtliche Position des Beschwerdeführers könnte jedoch auch in der für ihn günstigsten Annahme keine andere sein, als sie vor der Erlassung der seine Berufung abweisenden Entscheidung der belangten Behörde gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der angefochtene Bescheid durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers die Kündigung eines Einzelvertrages des beschwerdeführenden Arztes mit der Wiener Gebietskrankenkasse für rechtswirksam erklärt, wobei mangels Zustimmung des Krankenversicherungsträgers schon die Berufung des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung hatte (§343 Abs4 letzter Satz ASVG; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vergleiche VfSlg. 14937 aus 1997,). Selbst wenn daher der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, wäre zwar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung suspendiert, die rechtliche Position des Beschwerdeführers könnte jedoch auch in der für ihn günstigsten Annahme keine andere sein, als sie vor der Erlassung der seine Berufung abweisenden Entscheidung der belangten Behörde gewesen ist.
Der vorliegende Antrag beschränkt sich überdies - ohne nähere ziffernmäßige Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers - auf die Behauptung der Existenzgefährdung und legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer auch für den Erfolg seiner Beschwerde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger, nicht in Geld ausgleichbarer Schaden entstünde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B722.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009