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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Lenken eines Lkw.
Der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen bedeutet für den Beschwerdeführer, der Berufskraftlenker ist, die Nichtausübung seines Berufes und somit einen Verdienstentgang. Unverhältnismäßiger Nachteil; keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B816.2009Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009