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10 VerfassungsrechtNorm
AsylGHG §23Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes über die Zurückweisung von Beschwerden als verspätet aufgrund formeller Klaglosstellung durch Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen; KostenzuspruchRechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt gemäß §72 Abs1 AVG (hier: iVm §23 AsylGHG), dass alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen - auch solche der belangten Behörde - ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war.Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt gemäß §72 Abs1 AVG (hier: in Verbindung mit §23 AsylGHG), dass alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen - auch solche der belangten Behörde - ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war.
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.09 traten somit die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen des AsylGH von Gesetzes wegen außer Kraft, was die formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer zur Folge hat (vgl VwSlg 4070 A/1956).Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.09 traten somit die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen des AsylGH von Gesetzes wegen außer Kraft, was die formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer zur Folge hat vergleiche VwSlg 4070 A/1956).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Asylgerichtshof, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U739.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011