TE Vfgh Beschluss 2009/9/3 U739/09 ua

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AsylGHG §23
AVG §72 Abs1
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes über die Zurückweisung von Beschwerden als verspätet aufgrund formeller Klaglosstellung durch Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Verfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen das Erkenntnisrömisch eins. Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen das Erkenntnis

des Asylgerichtshofes vom 4. März 2009, Zlen. S4 404.608-1/2009/2E und S4 404.609-1/2009/2E, mit der die Beschwerde der Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin im Namen beider Beschwerdeführer wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, da die Rechtsberaterin nicht vertretungsbefugt gewesen wäre und die Beschwerde des Beschwerdeführers zu U739/09 ohnehin verspätet gewesen wäre, weshalb gemäß §36 Abs3 Asylgesetz 2005 auch jene seiner Frau, der Beschwerdeführerin zu U740/09 bereits aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.

II. Die Beschwerdeführer stellten nach Zustellung dieses Erkenntnisses jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt und verbanden diesen jeweils mit einer erneuten Beschwerde gegen die am 26. Jänner 2009 ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes. Mit Bescheiden vom 27. Mai 2009 gab das Bundesasylamt diesen Anträgen statt und verständigte der Asylgerichtshof den Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz - per Telefax eingebracht - vom 4. Juni 2009 von dieser Verfahrensentwicklung.römisch zwei. Die Beschwerdeführer stellten nach Zustellung dieses Erkenntnisses jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt und verbanden diesen jeweils mit einer erneuten Beschwerde gegen die am 26. Jänner 2009 ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes. Mit Bescheiden vom 27. Mai 2009 gab das Bundesasylamt diesen Anträgen statt und verständigte der Asylgerichtshof den Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz - per Telefax eingebracht - vom 4. Juni 2009 von dieser Verfahrensentwicklung.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob sie sich nunmehr als klaglos gestellt erachteten.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie sich formell klaglos gestellt erachteten, zumal der Asylgerichtshof mit neuen Erkenntnissen vom 9. Juni 2009 den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes stattgab, diese Bescheide aufhob und die Asylanträge der beiden Beschwerdeführer zuließ. Weiters beanspruchen die Beschwerdeführer Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß.

III. Bereits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, gemäß §72 Abs1 AVG (hier: iVm §23 AsylGHG), dass alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen - auch solche der belangten Behörde - ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war (vgl. Walther/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze17 (2008) E 1 zu §72römisch drei. Bereits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, gemäß §72 Abs1 AVG (hier: in Verbindung mit §23 AsylGHG), dass alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen - auch solche der belangten Behörde - ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war vergleiche Walther/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze17 (2008) E 1 zu §72

AVG).

Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Mai 2009 traten somit die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen des AsylGH von Gesetzes wegen außer Kraft, was die formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer zur Folge hat (vgl. VwSlg. 4070 A/1956). Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Mai 2009 traten somit die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen des AsylGH von Gesetzes wegen außer Kraft, was die formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer zur Folge hat vergleiche VwSlg. 4070 A/1956).

IV. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.römisch vier. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

V. Die Kostenentscheidung gründet auf §§86, 88 iVm 88a VfGG. Imrömisch fünf. Die Kostenentscheidung gründet auf §§86, 88 in Verbindung mit 88a VfGG. Im

zugesprochenen Betrag sind € 400,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Asylgerichtshof, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U739.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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