RS Vfgh 2009/9/3 U610/08 - U1304/09

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens und Aufhebung des Beschlusses betreffend Zurückweisung der Beschwerde als verspätet infolge unverschuldeter Falschangabe des Zustelldatums der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags; Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des AsylGH innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, liegt keine Versäumung der Beschwerdefrist vor. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnete Antrag ist jedoch als Antrag auf Wiederaufnahme zu verstehen.

Die unrichtige Angabe des Zustelldatums in der Beschwerde, die offenbar auf einem Versehen beruht, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (bzw sein Rechtsvertreter) die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Angabe des Zustelldatums außer Acht gelassen hat. Der Verfassungsgerichtshof geht daher von einer unverschuldeten Falschangabe aus.

Siehe auch U1304/09, B v 07.10.09: Unrichtige Erfassung der Postaufgabe des den Verfahrenshilfeantrag verbessernden Schriftstückes infolge fehlerhafter Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der Post.

Entscheidungstexte

  • U 610/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.09.2009 U 610/08
  • U 1304/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2009 U 1304/09

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U610.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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