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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §64, §66Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines vom Asylgerichtshof als Verfahrenshilfeantrag gedeuteten Antrags auf Gewährung "einer kostenlosen Rechtsvertretung/Flüchtlingsberatung" wegen Willkür mangels Auseinandersetzung mit dem Begehren einer rechtlichen Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines FlüchtlingshelfersRechtssatz
Hinweis auf U561/09, E v 25.06.09.
Vertretbare Deutung des Antrags dahin, dass lediglich die allfällige künftige Einbringung einer Beschwerde (abhängig vom Ergebnis der erwarteten Rechtsbelehrung) in Erwägung gezogen wird. Daher keine Sachentscheidung des Asylgerichtshofes erforderlich.
Der Asylgerichtshof hat aber den Antrag - in Anbetracht des gerade in Asylangelegenheiten gegebenen engen Konnexes zwischen den Instituten eines rechtskundigen Beraters einerseits und eines sachkundigen Beistandes andererseits - verfehlt nur unter dem Aspekt eines Verfahrenshilfeantrags behandelt, ohne sich mit dem darüber hinausgehenden, auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.05 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) gestützten Begehren der Beschwerdeführerin, rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Flüchtlingshelfers gemäß §66 AsylG 2005 zu erhalten, auseinanderzusetzen. Das Fehlen jeglicher Erörterung des diesbezüglichen, mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe in engem Zusammenhang stehenden (wesentlichen) Vorbringens belastet die bekämpfte Entscheidung aber mit in die Verfassungssphäre reichender Willkür.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Verfahrenshilfe, Asylrecht, Rechtsschutz, EU-Recht RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U556.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011