TE Vfgh Beschluss 2009/9/3 U526/08

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien wurde gemäß §8 Abs1 leg.cit. für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und es wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§8 Abs3 iVm 15 Abs2 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4. Mai 2009 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien wurde gemäß §8 Abs1 leg.cit. für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§8 Abs3 in Verbindung mit 15 Abs2 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4. Mai 2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

2. Die gegen Spruchpunkt I erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. September 2008 abgewiesen. 2. Die gegen Spruchpunkt römisch eins erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. September 2008 abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art3 EMRK und Gleichbehandlung von Fremden untereinander) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

II. 1. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die Gerichtsakten vor und teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2009 mit, dass mit Beschluss vom 8. Juli 2009 das angefochtene Erkenntnis behoben wurde.römisch zwei. 1. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die Gerichtsakten vor und teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2009 mit, dass mit Beschluss vom 8. Juli 2009 das angefochtene Erkenntnis behoben wurde.

2. Die Beschwerdeführerin erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 25. Juli 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

3. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten. 3. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG in Verbindung mit §88a VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U526.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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