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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation infolge Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen EinschreitersSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 beantragte der (seinen eigenen Angaben zufolge) am 19. April 1992 geborene (somit minderjährige) Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.
2. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 ersuchte der Verfassungsgerichtshof den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er dieser Prozesshandlung zustimmt.
3. Der gesetzliche Vertreter teilte in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2009 mit, dass er dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zustimmt.
4. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1947.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011