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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfahrensanordnung zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen eine Mitteilung des Asylgerichtshofes, mit welcher der Einschreiter von dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gesetzt wird.
Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die hier gegenständliche Mitteilung des Asylgerichtshofes ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, da es sich um keine Entscheidung des Asylgerichtshofes, sondern lediglich um eine Verfahrensanordnung handelt.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1764.2009Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009