TE Vfgh Beschluss 2009/9/3 U1315/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2009
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Erstantragstellers als aussichtslos wegen zu gewärtigender Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Zurückweisung der - für den Fall von negativen Entscheidungen des Asylgerichtshofes für die Minderjährigen - bedingten weiteren Verfahrenshilfeanträge mangels eines bestimmten Begehrens

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Erstantragstellers wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Erstantragstellers wird abgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der 2.-4. Antragsteller werden zurückgewiesen. römisch zwei. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der 2.-4. Antragsteller werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Erstantragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19. März 2009. römisch eins. Der Erstantragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19. März 2009.

Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

II. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurde für die 2.-4. Antragsteller Verfahrenshilfe beantragt, falls für diese ebenfalls negative Entscheidungen ergangen sind.römisch zwei. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurde für die 2.-4. Antragsteller Verfahrenshilfe beantragt, falls für diese ebenfalls negative Entscheidungen ergangen sind.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - zugestellt am 7. Juli 2009 - wurden die Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VfGG innerhalb von zwei Wochen mit beiliegenden Formblättern Vermögensbekenntnisse abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll; sowie die Entscheidungen, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - zugestellt am 7. Juli 2009 - wurden die Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, gemäß §§84, 85 ZPO in Verbindung mit §66 ZPO, §35 VfGG innerhalb von zwei Wochen mit beiliegenden Formblättern Vermögensbekenntnisse abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll; sowie die Entscheidungen, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Mit ergänzendem Schreiben vom 21. Juli 2009 wurde mitgeteilt, dass für die 2.-4. Antragsteller noch keine Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergangen sind.

Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht etwa um Eventualanträge, die an ein Hauptbegehren anknüpfen, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Asylgerichtshof Entscheidungen für die Minderjährigen treffen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl. VfSlg. 14.956/1997 mwN). Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht etwa um Eventualanträge, die an ein Hauptbegehren anknüpfen, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Asylgerichtshof Entscheidungen für die Minderjährigen treffen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig vergleiche VfSlg. 14.956 aus 1997, mwN).

Die Anträge der Minderjährigen werden daher zurückgewiesen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U1315.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten