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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V454/08, E v 22.06.09 (Feststellung der Gesetzwidrigkeit der ProstitutionsV der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Vigaun vom 15.12.05).
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht nur auf die genannte Verordnung, sondern auch auf §1e Z2 litd Sbg Landes-PolizeistrafG gestützt, wonach eine Bordellbewilligung zu versagen ist, wenn sich im Umkreis von 300m um den beantragten Standort öffentliche Kinderspielplätze befinden. Die belangte Behörde ist denkmöglich davon ausgegangen, dass sich im Umkreis vom 300m vom geplanten Standort ein öffentlicher Kinderspielplatz befindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B363.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009