TE Vfgh Beschluss 2009/9/3 B363/07

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde zwar mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, V454/08, festgestellt hat, dass die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Vigaun vom 15. Dezember 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 30. Dezember 2005 bis 16. Jänner 2006, gesetzwidrig war. Die belangte Behörde hat jedoch ihre Entscheidung - wie bereits die Gemeindevertretung im Verfahren über die Berufung - nicht nur auf die genannte Verordnung, sondern auch auf §1e Z2 litd des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes gestützt, wonach eine Bordellbewilligung zu versagen ist, wenn sich im Umkreis von 300m um den beantragten Standort öffentliche Kinderspielplätze befinden. Die belangte Behörde ist denkmöglich davon ausgegangen, dass sich im Umkreis vom 300m vom geplanten Standort ein öffentlicher Kinderspielplatz befindet, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.

Soweit die Beschwerde hingegen die Verfassungswidrigkeit der §§1e und 2 Salzburger Landespolizeistrafgesetz behauptet, lässt dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbotes der Anbahnung und Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten [hier insb. im Interesse des Jugendschutzes] VfSlg. 11460/1987, 13.363/1993 mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beschwerde hingegen die Verfassungswidrigkeit der §§1e und 2 Salzburger Landespolizeistrafgesetz behauptet, lässt dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbotes der Anbahnung und Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten [hier insb. im Interesse des Jugendschutzes] VfSlg. 11460 aus 1987,, 13.363 aus 1993, mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Da die Beschwerde die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, waren der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten. Da die Beschwerde die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, waren der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen vergleiche VfSlg. 17.089 aus 2003,). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B363.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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