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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage auf Rückzahlung bereits einbezahlter Strafbeträge als aussichtslos; Abweisung der Klage wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit der den Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Kurzparkzonenverordnung im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Verfahren zu gewärtigenRechtssatz
Der Einschreiter stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung einbezahlter Strafbeträge auf eine gesetzwidrige Kundmachung der den genannten Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Kurzparkzonenverordnung. Ein solches Vorbringen hätte aber in den gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren erstattet werden müssen. Durch die Einzahlung der Strafbeträge waren diese Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, die Rechtskraft dieser Verfahren steht dem nunmehr mit Klage geltend zu machen beabsichtigten Rückzahlungsanspruch entgegen.
Anonymverfügungen nicht gegenstandslos; kein Einspruch gegen die Strafverfügung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung, Kurzparkzone, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:A8.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011