TE Vfgh Beschluss 2009/9/3 A8/09

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage auf Rückzahlung bereits einbezahlter Strafbeträge als aussichtslos; Abweisung der Klage wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit der den Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Kurzparkzonenverordnung im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Verfahren zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Magistrat der Freistadt Eisenstadt auf Rückzahlung bereits einbezahlter Strafbeträge in Höhe von insgesamt € 604,07 s.A mit der Begründung, die in näher genannten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung einer Kurzparkzonenverordnung verhängten Geldstrafen seien zu Unrecht eingehoben worden, weil die betreffende Kurzparkzonenverordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Im vorliegenden Fall erscheint die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage beim Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung der Klage zu gewärtigen wäre:

Der Einschreiter stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung einbezahlter Strafbeträge auf eine gesetzwidrige Kundmachung der den genannten Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Kurzparkzonenverordnung. Ein solches Vorbringen hätte aber in den gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren erstattet werden müssen. Durch die Einzahlung der Strafbeträge waren diese Verwaltungsstrafverfahren - wie der Einschreiter auch im Antrag anführt - rechtskräftig abgeschlossen, die Rechtskraft dieser Verfahren steht dem nunmehr mit Klage geltend zu machen beabsichtigten Rückzahlungsanspruch entgegen.

Weder dem Antragsvorbringen noch den dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Anonymverfügungen gegenstandlos geworden wären oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben worden wäre. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. Weder dem Antragsvorbringen noch den dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Anonymverfügungen gegenstandlos geworden wären oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben worden wäre. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung, Kurzparkzone, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:A8.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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