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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach B v 26.08.09: keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils).
Behördliche Auflösung eines Vereines gem §29 Abs1 VereinsG 2002 iVm Art11 Abs2 EMRK.Behördliche Auflösung eines Vereines gem §29 Abs1 VereinsG 2002 in Verbindung mit Art11 Abs2 EMRK.
Dem von den Beschwerdeführern nunmehr relevierten Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung indiziert. Die von ihnen angeführten (abermals nicht konkretisierten) Umstände sind solche, welche ihnen bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten, sodass die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B654.2009Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009