RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/1354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §361;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §74 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn ein abweisender Feststellungsbescheid betreffend die Frage, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Grundeigentümer in einem gegen ihn gerichteten Bauauftragsverfahren einwenden, dass die Baubeginnsfrist eingehalten worden wäre, weil er nicht Partei des Feststellungsverfahrens war (siehe zu den subjektiven Grenzen der Bescheidwirkungen Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 485 ff.). Eine Erweiterung auf Grund der dinglichen Wirkung von Baubescheiden liegt hier nicht vor, weil der Grundeigentümer kein Rechtsnachfolger (im weitesten Sinne) des Bauwerbers ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051354.X03

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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