RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0035

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2

Stammrechtssatz

§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070035.X03

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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