RS Vfgh 2009/9/21 B425/09 - B426/09

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Gasspeicheranlage nach dem Mineralrohstoffgesetz mangels Legitimation infolge Verlustes der Parteistellung im Verwaltungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen

Rechtssatz

Ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines betroffenen Grundstückes iSd §119 Abs6 Z2 MinroG, noch als Nachbar in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke iSd §119 Abs6 Z3 MinroG gegen die verfahrensgegenständliche Bewilligung der Anlage Einwendungen erhoben. Damit hat er aber gemäß §42 Abs1 AVG seine Stellung als Partei verloren.

Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte.

Siehe auch B426/09 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 425/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2009 B 425/09
    JFT_09909079_09B00426 TE VfGH Beschluß 2009/09/21 B 426/09

Schlagworte

Bergrecht, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B425.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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