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27 RechtspflegeLeitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch Versagung der Aufhebung bzw neuerliche Verlängerung der erstmals im April 2007 verhängten einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der RechtsanwaltschaftSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Gegen den Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt derrömisch eins. 1. Gegen den Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der
Erlassung des bekämpften Beschlusses der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 2. März 2009 vier Disziplinarverfahren wegen vorgeworfener Disziplinarvergehen aus den Jahren 1998 bis 2005 anhängig.
2.1. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21. Juni 2001 wurde gemäß §19 Abs1a des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt 1990) als einstweilige Maßnahme die Überwachung der Kanzleiführung des Beschwerdeführers verhängt.
2.2. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 14. November 2002 wurde die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung antragsgemäß aufgehoben. Auf Grund der Beschwerde durch den Kammeranwalt wurde mit Beschluss der OBDK vom 10. Mai 2004 die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung des Beschwerdeführers verhängt.
2.3. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der einstweiligen Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der OBDK vom 16. April 2007 keine Folge gegeben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Beschwerde des Kammeranwaltes Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft als einstweilige Maßnahme gemäß §19 Abs1a DSt 1990 untersagt. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der missbräuchlichen Fremdgeldverwaltung die Besorgnis bestehe, die weitere Berufsausübung könne zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens führen. Auch die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer habe nicht verhindern können, dass Fremdgelder missbräuchlich verwaltet worden seien.
2.4. Am 14. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der einstweiligen Maßnahme. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21. August 2007 keine Folge gegeben, weil eine grundlegende Änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei.
2.5. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 7. November 2007 wurde auf Antrag des Kammeranwaltes die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für weitere sechs Monate verlängert. Begründend wird ausgeführt, die gemäß §19 Abs1a DSt 1990 zu stellende Prognose habe sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verbessert. Den gegen diese Beschlüsse des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (vom 21. August 2007 und vom 7. November 2007) eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss der OBDK vom 20. Februar 2008 keine Folge gegeben. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer die zu B704/08 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
2.6. Mit Beschluss vom 23. April 2008 verlängerte der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die mit Beschluss der OBDK vom 16. April 2007 verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft gemäß §19 Abs4 DSt 1990 für weitere sechs Monate. Der gegen diesen Beschluss eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss der OBDK vom 16. Oktober 2008 keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dem Disziplinarbeschuldigten sei es nicht gelungen, seine Schulden seit der letzten Entscheidung der OBDK entscheidend zu reduzieren. Nach wie vor bestünde die dringende Besorgnis, die weitere Berufsausübung durch den Beschwerdeführer könne zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens führen. Auch gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Diese ist zu B1920/08 protokolliert.
2.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2009, B704/08, B1920/08, wurden die Beschlüsse der OBDK vom 20. Februar 2008 und vom 16. Oktober 2008 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung aufgehoben.
2.8. Mit Beschluss vom 6. November 2008 verlängerte der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die mit Beschluss der OBDK vom 16. April 2007 verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft gemäß §19 Abs4 DSt 1990 für weitere sechs Monate.
2.9. Der gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 6. November 2008 eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss der OBDK vom 2. März 2009 keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass im Verfahren keine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden habe.
2.10. Gegen diesen als Bescheid zu wertenden Beschluss der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.
3. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt sowie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"... Die belangte Behörde verkennt nicht, dass - wie die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schon im Beschluss vom 20. April 2009 ausgeführt hat - von einer bindenden Wirkung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses in Bezug auf die dort festgestellte Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgegangen werden muss, was wohl auch auf die dritte Verlängerung der einstweiligen Maßnahme zuzutreffen hat. Nach Ansicht der belangten Behörde war die Verlängerung der von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission beschlossenen einstweiligen Maßnahme aber zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich. Dass eine Verlängerung grundsätzlich auch mehrmals möglich ist, ergibt sich schon aus dem Text des §19 Abs4 DSt. Der in der Entscheidung 15 Bkd 3/08 festgestellte Umgang des Disziplinarbeschuldigten mit Fremdgeld seit dem Jahre 1997 und die in diesem Zusammenhang von ihm gewählte Vorgangsweise, die sich noch in den Vorfällen in den Jahren 2002 und 2005 augenfällig demonstrierte - Einbehalten von Fremdgeld unter Vorspiegelung falscher Tatsachen - ließ die belangte Behörde zur Ansicht kommen, es sei der rechtssuchenden Bevölkerung nicht zumutbar, einem dermaßen tätigen Rechtsanwalt 'ausgeliefert' zu sein, und zu deren Schutz unbedingt erforderlich, die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt vorläufig zu untersagen. Gewiss wäre auch die Verfügung der Überwachung der Kanzleiführung (theoretisch) als einstweilige Maßnahme möglich gewesen, doch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits trotz bestandener Kanzleiaufsicht das zu D 6/06 abgehandelte Verhalten gesetzt hat. Ob also diese einstweilige Maßnahme geeignet gewesen wäre, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf in Frage gestellt werden. Der belangten Behörde erschien auch nicht ausreichend, dass seit 2005 keine neuen Anschuldigungen gegen den Disziplinarbeschuldigten erhoben wurden, war doch einerseits bereits die - nicht unbedingt erfolgreiche - Überwachung der Kanzleiführung angeordnet gewesen und bereits mit Beschluss vom 16. April 2007 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden, dem Disziplinarbeschuldigten sohin das Setzen bestimmter Fakten, die Anschuldigungen möglich gemacht hätten, weitgehend erschwert. Gerade der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte Geldbeträge einbehielt, die (zum Teil) keine riesige Größenordnung aufwiesen, um seine missliche Finanzlage in den Griff zu bekommen, ließe nach wie vor befürchten, dass die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung im Zuge der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Disziplinarbeschuldigten gefährdet sein könnten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor nicht geordnet hat, wie aus der von ihm selbst zugestandenen Tatsache hervorgeht, dass er die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den ihn bedrängenden Banken nach wie vor nicht erfüllt hat, obwohl ihm diese sogar schon das Wiederaufleben der (gesamten) Forderung in Aussicht stellten (siehe nur die Angaben des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2009 zu 15 Bkd 3/08). Insoweit relativiert sich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer allen Verpflichtungen gegenüber seinen Klienten nachgekommen sei, zumal er diese offensichtlich unter Inanspruchnahme von Fremdgeld, das noch der Abstattung harrt, erfüllte, und ihm überdies bei Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen (siehe die Darlehensverpflichtung zu D 11/04) die Tatsache zugute kam, dass er nur eine Ausgleichsquote zu leisten hatte.
Ausgehend von diesen Argumenten rechnete die belangte Behörde mit großer Wahrscheinlichkeit damit, dass eine Streichung des Disziplinarbeschuldigten von der Liste der Rechtsanwälte erfolgen werde. Dass dies letztlich nicht erfolgte und doch nur die (zweithöchste) Strafe des einjährigen Berufsverbots ausgesprochen wurde, zeugt lediglich davon, dass man (gerade noch) Gnade vor Recht ergehen ließ.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission vom 13. November 2008 gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 6. November 2008 lediglich relevierte, dass das Parteiengehör des Disziplinarbeschuldigten gemäß Art6 Abs3 litb EMRK verletzt worden sei, die sachliche Berechtigung der Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft aber nicht in Beschwerde zog, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen wäre (siehe hiezu die Begründung zum Beschluss vom 2. März 2009 zu 15 Bkd 8/08). Die rechtliche Beurteilung dieses Umstands bleibt dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. ..."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2.1. Unter dem Titel des Art6 Abs1 StGG behauptet der Beschwerdeführer, dass er durch die Verhängung der Maßnahme an der Verbesserung seiner finanzielle Situation entscheidend gehindert und strafrechtlich unbescholten sei.
2.2. §19 DSt 1990, BGBl. 474/1990 idF BGBl. I 111/2007, lautet auszugsweise: 2.2. §19 DSt 1990, Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007,, lautet auszugsweise:
"§19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn
1. gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§48 Abs1 Z1 und Z2 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder
2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder
3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder
4. gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.
1. bei Rechtsanwälten
a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;
b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
c) das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;
d) die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
2. ...
2.3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999; vgl. auch VfSlg. 15.431/1999). 2.3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.470 aus 1997,, 15.449 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg. 15.431 aus 1999,).
2.4. Aus dem in §19 Abs1a und Abs4 DSt 1990 verwendeten Begriff "vorläufige Untersagung" ergibt sich, dass diese Maßnahme nur für einen möglichst kurzen Zeitraum zu verhängen ist. Es ist mit dem Charakter dieses Rechtsinstitutes nicht vereinbar, dass die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird. Indem die belangte Behörde die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die erstmals mit Beschluss der OBDK vom 16. April 2007 verhängt wurde, ein drittes Mal verlängert hat, obwohl bereits das der Verhängung der einstweiligen Maßnahme zu Grunde liegende Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat sie dem Begriff "vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft" in §19 Abs1a und Abs4 DSt 1990 einen denkunmöglichen - Art6 StGG widersprechenden - Inhalt unterstellt (vgl. VfGH 24.2.2009, B704/08, B1920/08). 2.4. Aus dem in §19 Abs1a und Abs4 DSt 1990 verwendeten Begriff "vorläufige Untersagung" ergibt sich, dass diese Maßnahme nur für einen möglichst kurzen Zeitraum zu verhängen ist. Es ist mit dem Charakter dieses Rechtsinstitutes nicht vereinbar, dass die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird. Indem die belangte Behörde die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die erstmals mit Beschluss der OBDK vom 16. April 2007 verhängt wurde, ein drittes Mal verlängert hat, obwohl bereits das der Verhängung der einstweiligen Maßnahme zu Grunde liegende Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat sie dem Begriff "vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft" in §19 Abs1a und Abs4 DSt 1990 einen denkunmöglichen - Art6 StGG widersprechenden - Inhalt unterstellt vergleiche VfGH 24.2.2009, B704/08, B1920/08).
Indem die belangte Behörde die einstweilige Maßnahme ein weiteres Mal verlängert hat, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.
Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In dem zugesprochenen Betrag ist USt. in Höhe von € 400,- und die Eingabengebühr in Höhe von € 220,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B407.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011