RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0035

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung bestimmt § 111 Abs. 4 WRG 1959 in seinem letzten Satz, dass allfällige "Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden können (§ 117)."

Durch den Hinweis auf § 117 WRG 1959 ist klar gestellt, dass ein solcher Anspruch als Entschädigungsanspruch nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070035.X02

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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