TE Vfgh Beschluss 2009/9/22 B823/09

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VereinsG 2002 §29
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines behördlich aufgelösten Vereins gegen die Vereinsauflösung mangels Legitimation; nach Auflösung nur ehemalige Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; Abweisung des Abtretungsantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. April 2009 wurde der Verein "Gelebte Menschlichkeit" gemäß §29 Abs1 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des genannten Vereins, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 8090/1977, 9567/1982, 12.127/1989, 16.078/2001 sowie VfGH 26.11.2002, B1615/02) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. 2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 8090 aus 1977,, 9567 aus 1982,, 12.127 aus 1989,, 16.078 aus 2001, sowie VfGH 26.11.2002, B1615/02) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war schon deswegen abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt (vgl. im Übrigen zur eingeschränkten, einer Beschwerdeabtretung ebenfalls entgegenstehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Vereinssachen etwa VfSlg. 17.126/2004 mwN). 3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war schon deswegen abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt vergleiche im Übrigen zur eingeschränkten, einer Beschwerdeabtretung ebenfalls entgegenstehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Vereinssachen etwa VfSlg. 17.126 aus 2004, mwN).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B823.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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