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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines behördlich aufgelösten Vereins gegen die Vereinsauflösung mangels Legitimation; nach Auflösung nur ehemalige Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; Abweisung des AbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. April 2009 wurde der Verein "Gelebte Menschlichkeit" gemäß §29 Abs1 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des genannten Vereins, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 8090/1977, 9567/1982, 12.127/1989, 16.078/2001 sowie VfGH 26.11.2002, B1615/02) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. 2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 8090 aus 1977,, 9567 aus 1982,, 12.127 aus 1989,, 16.078 aus 2001, sowie VfGH 26.11.2002, B1615/02) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war schon deswegen abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt (vgl. im Übrigen zur eingeschränkten, einer Beschwerdeabtretung ebenfalls entgegenstehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Vereinssachen etwa VfSlg. 17.126/2004 mwN). 3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war schon deswegen abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt vergleiche im Übrigen zur eingeschränkten, einer Beschwerdeabtretung ebenfalls entgegenstehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Vereinssachen etwa VfSlg. 17.126 aus 2004, mwN).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B823.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011