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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Unzulässigerklärung eines Antrags auf Durchführung einer Volksabstimmung betreffend die Wasserversorgung in einer Gemeinde als gegenstandslos infolge aufsichtsbehördlicher Abänderung des angefochtenen Bescheides der Gemeindewahlbehörde und Erklärung des Antrags für zulässig; kein KostenzuspruchRechtssatz
Einstellung eines Verfahrens auch bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses.
Der angefochtene Bescheid der Gemeinde Meiningen wurde von der Landeswahlbehörde als Aufsichtsbehörde in der Weise abgeändert, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten nachteiligen Folgen (materiellrechtlich) beseitigt sind. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführer bewirken.
Kein Kostenzuspruch, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VfGG vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, Volksabstimmung, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B482.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011