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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Unzulässigerklärung eines Antrags auf Durchführung einer Volksabstimmung betreffend die Wasserversorgung in einer Gemeinde als gegenstandslos infolge aufsichtsbehördlicher Abänderung des angefochtenen Bescheides der Gemeindewahlbehörde und Erklärung des Antrags für zulässig; kein KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 stellten der Erstbeschwerdeführer als Bevollmächtigter gemäß §58 Abs1 Vorarlberger Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl. 60/1987 idF LGBl. 23/2008, und der Zweitbeschwerdeführer als sein Stellvertreter einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung betreffend die Trinkwasserversorgung in Meiningen; zugleich wurde gemäß §59 Abs1 leg.cit. eine Kaution in Höhe von € 360,-- hinterlegt. 1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 stellten der Erstbeschwerdeführer als Bevollmächtigter gemäß §58 Abs1 Vorarlberger Landes-Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt 60 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt 23 aus 2008,, und der Zweitbeschwerdeführer als sein Stellvertreter einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung betreffend die Trinkwasserversorgung in Meiningen; zugleich wurde gemäß §59 Abs1 leg.cit. eine Kaution in Höhe von € 360,-- hinterlegt.
Mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Meiningen vom 6. März 2009 wurde dieser Antrag gemäß §60 leg.cit. für unzulässig erklärt und die hinterlegte Kaution gemäß §59 Abs2 leg.cit. zur Hälfte zurückerstattet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Diese Beschwerde wurde vom Bevollmächtigten als Erstbeschwerdeführer, von seinem Stellvertreter als Zweitbeschwerdeführer sowie von "290 Mitunterzeichnern des Antrages auf Volksabstimmung" (Namen und Unterschriftenlisten sind weder der Beschwerde beigelegt noch aus dem Akt ersichtlich) als Drittbeschwerdeführer eingebracht.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Wesentlichen führt die Behörde aus, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung (gemeint wohl: die Vorarlberger Landeswahlbehörde) mit Bescheid vom 24. April 2009 den Bescheid der Gemeindewahlbehörde in der Weise abgeändert habe, dass der unter 1. angeführte Antrag für zulässig erklärt worden sei.
Die Beschwerdeführer erklärten sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004, 18.172/2007; VfGH 23.2.2009, B285/07; VfGH 22.6.2009, B1993/08). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche zB VfSlg. 15.209 aus 1998,, 16.228 aus 2001,, 17.291 aus 2004,, 18.172 aus 2007,; VfGH 23.2.2009, B285/07; VfGH 22.6.2009, B1993/08).
4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Gemeinde Meiningen vom 6. März 2009 von der Landeswahlbehörde als Aufsichtsbehörde in der Weise abgeändert, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten nachteiligen Folgen (materiellrechtlich) beseitigt sind. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführer bewirken.
Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber - ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzung - in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.
5. Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. u.a. VfSlg. 14.662/1996, 15.994/2000, 16.561/2002, 17.032/2003, 17.291/2004, 18.172/2007; VfGH 23.2.2009, B285/07; VfGH 22.6.2009, B1993/08). 5. Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer nicht in Betracht vergleiche u.a. VfSlg. 14.662 aus 1996,, 15.994 aus 2000,, 16.561 aus 2002,, 17.032 aus 2003,, 17.291 aus 2004,, 18.172 aus 2007,; VfGH 23.2.2009, B285/07; VfGH 22.6.2009, B1993/08).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, Volksabstimmung, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B482.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011