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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versetzung des stellvertretenden Leiters eines Assistenzbereiches der Kriminalabteilung eines Landesgendarmeriekommandos zum Landespolizeikommando wegen Organisationsänderung infolge der Wachkörperreform; objektive Willkür mangels Eingehens auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Begründung des BescheidesRechtssatz
Kein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und in einer Stellungnahme, dass das Steigen der Arbeitsbelastung durch Hinzutreten der Kriminalitätsbekämpfung auch in den Städten Klagenfurt und Villach deshalb nicht eingetreten sei, weil die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos schon immer für das gesamte Bundesland Kärnten zuständig gewesen sei; weiters kein Eingehen auf das Argument, dass Analysen am bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mangels personeller und technischer Ausstattung niemals durchgeführt worden seien, und dass Ausgleichsmaßnahmen in der Einteilung der Streifendienste bestanden und höchstens 1 % der Gesamtarbeitsbelastung ausgemacht hätten; schließlich keine Aussagen darüber, weshalb die Berufungskommission auf die beantragte Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen verzichten zu können glaubte.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Polizei, Sicherheitspolizei, Polizeibehörden, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B2290.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011