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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Aufhebung einer gesetzlichen Regelung betreffend Nebengebühren für Beamte wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot infolge Anknüpfens an verwaltungsinterne Praktiken und Erlässe; in der Folge Aufhebung eines als Verordnung zu qualifizierenden Erlasses mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Die Voraussetzungen für die Nebengebühren sind nicht in ArtXII Abs1 erster Satz der 47. Gehaltsgesetz-Novelle enthalten; vielmehr knüpft ArtXII an verwaltungsintern festgelegte Praktiken und Erlässe an und widerspricht damit dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 und Abs2 B-VG (vgl die im Prüfungsbeschluss erwähnte Judikatur zum "archivarischen Fleiß" VfSlg 12420/1990, 13740/1994).Die Voraussetzungen für die Nebengebühren sind nicht in ArtXII Abs1 erster Satz der 47. Gehaltsgesetz-Novelle enthalten; vielmehr knüpft ArtXII an verwaltungsintern festgelegte Praktiken und Erlässe an und widerspricht damit dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 und Abs2 B-VG vergleiche die im Prüfungsbeschluss erwähnte Judikatur zum "archivarischen Fleiß" VfSlg 12420 aus 1990,, 13740 aus 1994,).
Aufhebung des ArtXII des BG, BGBl 288/1988 idF BGBl I 142/2000, zur Gänze wegen untrennbaren Zusammenhanges.Aufhebung des ArtXII des BG, Bundesgesetzblatt 288 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, zur Gänze wegen untrennbaren Zusammenhanges.
Folglich Aufhebung des - als Verordnung zu qualifizierenden - Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 31.08.88, Z34 4710/1-VI/4/88 (ua betr die Betriebsprüferzulage) mangels gesetzlicher Grundlage zur Gänze gem Art139 Abs3 lita B-VG.
Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle und der Verordnung bis 31.10.10.
Anlassfall B2060/06, E v 30.09.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Nebengebühren, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Verwerfungsumfang, Verordnungsbegriff, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G80.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011