RS Vfgh 2009/9/29 G54/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2009
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KAKuG §22, §26, §33, §34
Wr KAG 1987 §36, §56 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KAKuG § 22 heute
  2. KAKuG § 22 gültig ab 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2011
  3. KAKuG § 22 gültig von 10.01.2001 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  4. KAKuG § 22 gültig von 27.11.1993 bis 09.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 betreffend den Abzug der für Patienten außerhalb Wiens erbrachten Leistungen bei der Ermittlung des Betriebsabganges einer Krankenanstalt für die Errechnung der vom Land Wien an das Hanusch- Krankenhaus zu leistenden Ausgleichszahlungen wegen Widerspruchs zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung des KAKuG betreffend die Deckung des Betriebsabganges und wegen Gleichheitswidrigkeit; Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens, Präjudizialität im Anlassverfahren betreffend eine Klage der Wiener Gebietskrankenkasse gegen das Land Wien gegeben

Rechtssatz

Zulässigkeit der im Anlassfall anhängigen Klage der Wiener Gebietskrankenkasse als Rechtsträgerin des Hanusch-Krankenhauses gegen das Land Wien betreffend einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zur Deckung der Hälfte ihres - nicht um den auf Patienten mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens bereinigten - Betriebsabganges.

Der Anspruch wurzelt im öffentlichen Recht; keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde (insbesondere nicht der Schiedskommission gem §50 Wr KAG).

Wiener Gesundheitsfonds als Erscheinungsform des Landes Wien; diesem sind die Rechtshandlungen des Fonds, insoweit sie die Verrechnung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten betreffen, unmittelbar zuzurechnen.

Dass eine verfassungswidrige Rechtsvorschrift dem Anspruch der im Anlassverfahren klagenden Gebietskrankenkasse entgegensteht, führt weder zur Unzulässigkeit der Klage, noch macht es das Gesetzesprüfungsverfahren unzulässig, hat doch der VfGH die in Prüfung gezogene Norm des §56 Abs3 Wr KAG bei Prüfung der Klagsforderung anzuwenden.

Wegen der Subsidiarität eines auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Individualantrages ist es rechtlich ausgeschlossen, dass ein solcher Antrag einer Klage gemäß Art137 B-VG entgegensteht.

Der Begriff des Betriebsabganges iSd §56 Wr KAG umfasst die Gegenüberstellung der gesamten Betriebs- und Erhaltungskosten und der Einnahmen ohne Einschränkung auf Aufwendungen bloß aus stationären Behandlungen. Daher ist §56 Abs3 Wr KAG in seinem gesamten Umfang präjudiziell.

Aufhebung des §56 Abs3 Wr KAG 1987 idF der Z12 der Novelle LGBl 9/1995 wegen Grundsatzgesetz- und Gleichheitswidrigkeit.Aufhebung des §56 Abs3 Wr KAG 1987 in der Fassung der Z12 der Novelle Landesgesetzblatt 9 aus 1995, wegen Grundsatzgesetz- und Gleichheitswidrigkeit.

Aus der Zusammenschau von §34 und §22 KAKuG (Kriterien der Anstaltsbedürftigkeit und der Unabweisbarkeit als Voraussetzungen für zulässige Behandlungen) ergibt sich, dass dem abzudeckenden Betriebsabgang die gesamten zulässigerweise getätigten Aufwendungen einer Krankenanstalt zugrunde zu legen sind. Kriterien für eine ambulante Behandlung in §26 KAKuG.

In keiner dieser Regelungen findet sich eine Einschränkung dahingehend, dass Betriebs- und Erhaltungskosten iSd §34 Abs1 KAKuG nur durch Patienten mit dem Wohnsitz im Bundesland der jeweiligen Krankenanstalt verursacht werden können. Örtlicher Aspekt nur Indizwirkung für Frage des Aufwandes (vgl §33 Abs1 KAKuG). Der Grundsatzgesetzgeber lässt dem Ausführungsgesetzgeber in §34 leg cit zwar einen Spielraum, wie er die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Deckung des Betriebsabganges bestimmt, lässt aber keine Einschränkung des Begriffes des Betriebsabganges nach Maßgabe der Herkunft der ihn verursachenden Patienten zu.In keiner dieser Regelungen findet sich eine Einschränkung dahingehend, dass Betriebs- und Erhaltungskosten iSd §34 Abs1 KAKuG nur durch Patienten mit dem Wohnsitz im Bundesland der jeweiligen Krankenanstalt verursacht werden können. Örtlicher Aspekt nur Indizwirkung für Frage des Aufwandes vergleiche §33 Abs1 KAKuG). Der Grundsatzgesetzgeber lässt dem Ausführungsgesetzgeber in §34 leg cit zwar einen Spielraum, wie er die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Deckung des Betriebsabganges bestimmt, lässt aber keine Einschränkung des Begriffes des Betriebsabganges nach Maßgabe der Herkunft der ihn verursachenden Patienten zu.

Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers dahingehend, ob er bei Patienten, die aus anderen Bundesländern kommend eine Wiener Krankenanstalt in Anspruch nehmen, über die Leistung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren hinaus eine Verrechnung des anteiligen Betriebsabganges mit dem betreffenden Bundesland vorsieht oder ob er dies - wie hier - in Umsetzung einer Vereinbarung gemäß Art15a B-VG - durch die Suspendierung des §51a Wr KAG ausschließt. Im letztgenannten Fall ist es dann aber unsachlich, von der damit angestrebten und bewirkten Gleichstellung der Betriebsabgänge, die durch die Behandlung von Wiener Patienten einerseits und Patienten anderer Bundesländer andererseits bewirkt werden, dann doch wieder abzuweichen, wenn es um die Tragung der Hälfte des Betriebsabganges der Krankenanstalten durch das Land geht:

keine Möglichkeit der Verrechnung des anteiligen Betriebsabganges mit den jeweiligen anderen Bundesländern; Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den Krankenhausträger.

Zwar keine Verpflichtung Wiens zur Berücksichtigung der potentiellen Anstaltsbedürftigkeit von Personen aus anderen Bundesländern bei der planerischen Gestaltung des Krankenanstaltenwesens; Aufnahme von Nicht-Wienern nach dem Wr KAG aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl §36, §42 Abs3 leg cit). Ist es aber zulässig und in bestimmten Fällen sogar geboten (zB bei Unabweisbarkeit), Patienten aus anderen Bundesländern in Wiener Krankenanstalten aufzunehmen, dann sind die durch Einnahmen ungedeckt bleibenden Aufwendungen für diese Patienten Teil des Betriebsabganges der Krankenanstalt iSd §34 Abs1 letzter Satz KAKuG.Zwar keine Verpflichtung Wiens zur Berücksichtigung der potentiellen Anstaltsbedürftigkeit von Personen aus anderen Bundesländern bei der planerischen Gestaltung des Krankenanstaltenwesens; Aufnahme von Nicht-Wienern nach dem Wr KAG aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche §36, §42 Abs3 leg cit). Ist es aber zulässig und in bestimmten Fällen sogar geboten (zB bei Unabweisbarkeit), Patienten aus anderen Bundesländern in Wiener Krankenanstalten aufzunehmen, dann sind die durch Einnahmen ungedeckt bleibenden Aufwendungen für diese Patienten Teil des Betriebsabganges der Krankenanstalt iSd §34 Abs1 letzter Satz KAKuG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Krankenanstaltenfinanzierung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, VfGH / Klagen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G54.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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