RS Vfgh 2009/9/29 B367/09

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verwendung des Bundeswappens in einer das Ansehen der Republik beeinträchtigenden Weise durch Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball infolge Unterlassung der Bedachtnahme auf die Meinungsäußerungsfreiheit

Rechtssatz

Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Bestrafung des Beschwerdeführers, weil er das Staatssymbol in einer ironisierenden Weise derart benutzt haben soll, dass ein Betrachter es so verstanden haben könnte, "dass man ganz allgemein gegen die Durchführung der Europameisterschaften durch Österreich in Österreich" sei, sich "die Sportler[,] die das Nationaldress tragen, [...] durch die Verfremdung des Symbols verunglimpft fühlen" könnten, und "man bei Ansichtigwerden der Abbildung unangenehm berührt" werde.

Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit bei Verwendung staatlicher Symbole auf der Basis des §7 und §8 WappenG als gesetzliche Grundlage iSd Art10 Abs2 EMRK grundsätzlich zulässig, Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffes aber auch bei Beschränkungen zum Schutz des Ansehens des Staates erforderlich; Unterscheidung zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung geboten.

Die belangte Behörde hat jedoch, ausgehend von der ausschließlichen Würdigung, dass das Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball eine Verächtlichmachung bzw Beeinträchtigung des Bundeswappens bedeutet, und damit das Ansehen der Republik Österreich in abträglicher Weise beeinträchtigt wurde, eine Verletzung des §7 iVm §8 WappenG gesehen, ohne den Aspekt des Art10 Abs1 EMRK zu bedenken.Die belangte Behörde hat jedoch, ausgehend von der ausschließlichen Würdigung, dass das Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball eine Verächtlichmachung bzw Beeinträchtigung des Bundeswappens bedeutet, und damit das Ansehen der Republik Österreich in abträglicher Weise beeinträchtigt wurde, eine Verletzung des §7 in Verbindung mit §8 WappenG gesehen, ohne den Aspekt des Art10 Abs1 EMRK zu bedenken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wappen, Meinungsäußerungsfreiheit, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B367.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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