RS Vfgh 2009/10/1 G127/08

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Veröffentlicht am 01.10.2009
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakG §13a, §18 Abs6, Abs7
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Antrags eines Gastronomiebetreibers auf Aufhebung einer Regelung im Tabakgesetz in der Fassung der Novelle 2008 über die Abgrenzung von Raucher- und Nichtraucherräumen; Zulässigkeit des Individualantrags infolge Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung entsprechender Umbaumaßnahmen bei Ein-Raum-Betrieben über 50 m² zur Erfüllung der Bedingungen für die Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot; hinreichende Determinierung der Regelung im Hinblick auf die bezweckte Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch Passivrauchen

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird" in §13a Abs2 TabakG idF BGBl I 120/2008.Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird" in §13a Abs2 TabakG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,.

Der Antragsteller ist Eigentümer und Betreiber mehrerer gastgewerblicher Betriebe, die über einen (in der Fläche 50 m2 übersteigenden) Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken verfügen. Die Regelung des §13a Abs2 TabakG greift direkt und nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, indem er zur Erfüllung der Bedingungen der Ausnahmeregelung verpflichtet wird, bei Durchführung baulicher Veränderungen an seinen Lokalen, die in §13a Abs2 leg cit angeführten Vorgaben zu erfüllen.

Drohende strafrechtliche Sanktionen, wenn den Anforderungen der Ausnahmeregelung nicht entsprochen worden ist.

Aktuelle Betroffenheit bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages.

Der Antragsteller war ab 12.08.08 (In-Kraft-Treten der TabakG-Nov BGBl I 120/2008) verpflichtet - sofern er seine Lokale nicht ab 01.01.09 in deren Gesamtheit als Nichtraucherlokale führen wollte - Umbaumaßnahmen durchzuführen oder unverzüglich Umbaumaßnahmen in die Wege zu leiten (vgl die Übergangsbestimmungen des §18 Abs6 und Abs7 TabakG), um seine "Ein-Raum-Betriebe" nach den Vorgaben des §13a Abs2 TabakG abzuteilen. Aus dem am 01.01.09 zu erwartenden In-Kraft-Treten der angefochtenen Regelung resultierte daher bereits ab dem 12.08.08 die Notwendigkeit zur Schaffung umfangreicher Vorkehrungen, um sich ab 01.01.09 rechtskonform verhalten zu können.Der Antragsteller war ab 12.08.08 (In-Kraft-Treten der TabakG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,) verpflichtet - sofern er seine Lokale nicht ab 01.01.09 in deren Gesamtheit als Nichtraucherlokale führen wollte - Umbaumaßnahmen durchzuführen oder unverzüglich Umbaumaßnahmen in die Wege zu leiten vergleiche die Übergangsbestimmungen des §18 Abs6 und Abs7 TabakG), um seine "Ein-Raum-Betriebe" nach den Vorgaben des §13a Abs2 TabakG abzuteilen. Aus dem am 01.01.09 zu erwartenden In-Kraft-Treten der angefochtenen Regelung resultierte daher bereits ab dem 12.08.08 die Notwendigkeit zur Schaffung umfangreicher Vorkehrungen, um sich ab 01.01.09 rechtskonform verhalten zu können.

Abweisung des Antrags; keine Verletzung des Determinierungsgebotes.

Die Abgrenzung zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen muss gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch das Passivrauchen verhindert wird.

Der Gesetzgeber verlangt keine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen. Vielmehr ist die Wortfolge dahingehend auszulegen, dass eine räumliche Trennung in Form einer baulichen Abgrenzung sichergestellt wird, die Nichtraucher davor schützt, während des Besuches eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfte, getrennt sein könnte. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen wird vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert.

Durch die Sicherstellung der Bedingung, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, wird auch gewährleistet, dass das Rauchverbot nicht umgangen wird. Das Rauchverbot würde umgangen werden, sobald eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch die Einwirkung von Tabakrauch zu befürchten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Tabak, Nichtraucherschutz, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G127.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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