Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid der Schlichtungsstelle betreffend Erlassung einer Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiteinteilung im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft; keine Bedenken gegen die Tribunalqualität der Schlichtungsstelle bzw die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder; keine Willkür bei der zur Schlichtung des Regelungsstreites erforderlichen Interessenabwägung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Vorliegens einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung wegen Erlassung einer Arbeitszeitregelung mit mehrwöchigem DurchrechnungszeitraumSpruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid der mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichteten Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 18. Juni 2008, berichtigt mit Bescheid vom 2. September 2009, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid der mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichteten Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 18. Juni 2008, berichtigt mit Bescheid vom 2. September 2009, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die zu B1579/08 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Berichtigungsbescheid der mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichteten Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 2. September 2008 gerichtete, zu B1811/08 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Berichtigungsbescheid der mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichteten Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 2. September 2008 gerichtete, zu B1811/08 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen. römisch drei. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Auf Grund eines Antrages des Betriebsausschusses derrömisch eins. 1. Auf Grund eines Antrages des Betriebsausschusses der
beschwerdeführenden Gesellschaft erließ die mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichtete Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien am 18. Juni 2008 gestützt auf §97 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG) eine Betriebsvereinbarung für die in den Bereichen Werkstätte, Kundendienstannahme, Spenglerei, Lackiererei, Ersatzteillager oder in der Administration eines dieser Bereiche beschäftigten Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft. In der Betriebsvereinbarung werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Dauer und Lage der Ruhepausen für die Arbeitnehmer festgesetzt. Dabei wird bestimmten Gruppen der von der Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer turnusmäßig jeder dritte Freitag freigestellt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B1579/08 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Mit einem weiteren Bescheid dieser Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 2. September 2008 wurde der vorzitierte Bescheid vom 18. Juni 2008 gemäß §62 Abs4 AVG berichtigt.
3. Unter den dargelegten Umständen hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 18. Juni 2008 in der berichtigten Fassung vom 2. September 2008 seiner Überprüfung zugrunde zu legen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg. 7689/1975, 8854/1980, 12.314/1990, 13.856/1994). 3. Unter den dargelegten Umständen hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 18. Juni 2008 in der berichtigten Fassung vom 2. September 2008 seiner Überprüfung zugrunde zu legen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg. 7689 aus 1975,, 8854 aus 1980,, 12.314 aus 1990,, 13.856 aus 1994,).
Gegenstand der zu B1579/08 erhobenen Beschwerde ist sohin der Bescheid vom 18. Juni 2008 in seiner berichtigten Fassung.
4. Die gegen den Berichtigungsbescheid von derselben beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene, beim Verfassungsgerichtshof zu B1811/08 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich im Ergebnis nicht gegen die Berichtigung, sondern bringt dieselben Beschwerdegründe wie die erste Beschwerde vor. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei.
Unter diesen Voraussetzungen ist die zu B1811/08 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14.955/1997, 16.011/2000). Unter diesen Voraussetzungen ist die zu B1811/08 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 14.955 aus 1997,, 16.011 aus 2000,).
II. 1. In der zu B1579/08 protokollierten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Bestimmung des Arbeitsverfassungsgesetzes und die Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo) behauptet.römisch zwei. 1. In der zu B1579/08 protokollierten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Bestimmung des Arbeitsverfassungsgesetzes und die Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo) behauptet.
1.1. Zum behaupteten Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Schlichtungsstelle mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder an der Tribunalqualität fehlen würde. Im Hinblick darauf, dass die Regelung der Arbeitszeiten von Dienstverhältnissen zum Kernbereich der civil rights zu zählen sei, müsse der Schlichtungsstelle jedoch Tribunalqualität zukommen, um den Anforderungen des Art6 EMRK Genüge zu tun. Zwar sei die gemäß §144 Abs3 ArbVG von den Verfahrensparteien abhängige Besetzung der Schlichtungsstelle vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15.177/1998 für verfassungskonform befunden worden, da beide Parteien gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Entscheidungsorgans hätten. Auf Grund mehrerer Sonderaspekte des vorliegenden Einzelfalles könne jedoch jedenfalls nicht mehr davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde unabhängig und unparteiisch im Sinne des Art6 EMRK gewesen sei. So sei an der Unparteilichkeit jener beiden Beisitzer der Schlichtungsstelle zu zweifeln, die vom antragstellenden Betriebsausschuss namhaft gemacht worden sind. Insbesondere durch deren Mitwirkung am Antrag und ihrer direkten Betroffenheit von der Betriebsvereinbarung sei evident, dass sie die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle nicht völlig unabhängig und unbefangen ausüben könnten. Diese Befangenheitsgründe würden umso schwerer wiegen als diese beiden Beisitzer lediglich für dieses eine Verfahren bestellt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Konstellation vorliegen solle, die es erlaube, von den grundsätzlichen Anforderungen des Art6 EMRK an die Amtsdauer der Behördenmitglieder abzuweichen, wonach eine Bestellung für eine bestimmte Dauer verlangt werde. Erschwerend komme weiters hinzu, dass dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle (welchem als einzigem richterliche Unabhängigkeit zukomme) lediglich ein gegenüber den sonstigen Beisitzern untergeordnetes Stimmgewicht zukomme. Dadurch hätten die Stimmen der Beisitzer ein höheres Gewicht, wodurch sich deren Befangenheit noch stärker auswirke als in normalen Kollegialorganen. 1.1. Zum behaupteten Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Schlichtungsstelle mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder an der Tribunalqualität fehlen würde. Im Hinblick darauf, dass die Regelung der Arbeitszeiten von Dienstverhältnissen zum Kernbereich der civil rights zu zählen sei, müsse der Schlichtungsstelle jedoch Tribunalqualität zukommen, um den Anforderungen des Art6 EMRK Genüge zu tun. Zwar sei die gemäß §144 Abs3 ArbVG von den Verfahrensparteien abhängige Besetzung der Schlichtungsstelle vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15.177 aus 1998, für verfassungskonform befunden worden, da beide Parteien gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Entscheidungsorgans hätten. Auf Grund mehrerer Sonderaspekte des vorliegenden Einzelfalles könne jedoch jedenfalls nicht mehr davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde unabhängig und unparteiisch im Sinne des Art6 EMRK gewesen sei. So sei an der Unparteilichkeit jener beiden Beisitzer der Schlichtungsstelle zu zweifeln, die vom antragstellenden Betriebsausschuss namhaft gemacht worden sind. Insbesondere durch deren Mitwirkung am Antrag und ihrer direkten Betroffenheit von der Betriebsvereinbarung sei evident, dass sie die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle nicht völlig unabhängig und unbefangen ausüben könnten. Diese Befangenheitsgründe würden umso schwerer wiegen als diese beiden Beisitzer lediglich für dieses eine Verfahren bestellt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Konstellation vorliegen solle, die es erlaube, von den grundsätzlichen Anforderungen des Art6 EMRK an die Amtsdauer der Behördenmitglieder abzuweichen, wonach eine Bestellung für eine bestimmte Dauer verlangt werde. Erschwerend komme weiters hinzu, dass dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle (welchem als einzigem richterliche Unabhängigkeit zukomme) lediglich ein gegenüber den sonstigen Beisitzern untergeordnetes Stimmgewicht zukomme. Dadurch hätten die Stimmen der Beisitzer ein höheres Gewicht, wodurch sich deren Befangenheit noch stärker auswirke als in normalen Kollegialorganen.
Diese Befangenheit könne unabhängig davon aufgegriffen werden, dass der die Schlichtungsstelle errichtende Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in Rechtskraft erwachsen sei. Der Bestellungsbescheid bewirke lediglich die Einrichtung der Schlichtungsstelle, aber keine inhaltliche Entscheidung. Ob ein faires Verfahren geführt wird, könne sich daher nicht schon im Zeitpunkt der Konstituierung der zuständigen Behörde entscheiden. Wie und unter Anwendung welcher gesetzlichen Regelungen es zur Zusammensetzung der belangten Behörde gekommen sei, spiele daher keine Rolle. Entscheidend sei einzig und allein, dass befangene Personen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hätten.
An den Regelungen der §§146 Abs1 und Abs3 ArbVG sowie an §7 Abs1 SchliSt-Geo zeige sich aber insbesondere durch den Ausschluss der Anwendbarkeit des §7 Abs1 AVG, dass die Befangenheit von Mitgliedern der Schlichtungsstelle vom Gesetz ganz offenkundig in Kauf genommen werde. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14.634/1996 zutreffenderweise festgehalten habe, dass die Regelungen über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle lediglich in einem gegen den Errichtungsbescheid geführten Verfahren, nicht mehr aber in einem gegen den von der Schlichtungsstelle erlassenen Bescheid geführten Verfahren präjudiziell seien, so seien nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft Regelungen über die Relevanz einer Befangenheit von Mitgliedern der Schlichtungsstellen während des gesamten Verfahrens von rechtlicher Bedeutung. §146 Abs3 zweiter Satz ArbVG und §7 Abs1 SchliSt-Geo bewirkten schon abstrakt gesehen einen Verstoß gegen Art6 EMRK. An den Regelungen der §§146 Abs1 und Abs3 ArbVG sowie an §7 Abs1 SchliSt-Geo zeige sich aber insbesondere durch den Ausschluss der Anwendbarkeit des §7 Abs1 AVG, dass die Befangenheit von Mitgliedern der Schlichtungsstelle vom Gesetz ganz offenkundig in Kauf genommen werde. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14.634 aus 1996, zutreffenderweise festgehalten habe, dass die Regelungen über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle lediglich in einem gegen den Errichtungsbescheid geführten Verfahren, nicht mehr aber in einem gegen den von der Schlichtungsstelle erlassenen Bescheid geführten Verfahren präjudiziell seien, so seien nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft Regelungen über die Relevanz einer Befangenheit von Mitgliedern der Schlichtungsstellen während des gesamten Verfahrens von rechtlicher Bedeutung. §146 Abs3 zweiter Satz ArbVG und §7 Abs1 SchliSt-Geo bewirkten schon abstrakt gesehen einen Verstoß gegen Art6 EMRK.
1.2. Die Behauptung eines Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung begründet die beschwerdeführende Gesellschaft damit, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt habe. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass der Inhalt der Betriebsvereinbarung massive Auswirkungen auf das betriebliche Organisationsgefüge habe, völlig ignoriert, und sie habe sich ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft über die zu erwartenden Nachteile auf den Standpunkt gestellt, dass ein solcher Nachteil für den Betrieb weder bewiesen noch bescheinigt werden habe können.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zudem ersichtlich, dass die belangte Behörde den amtswegigen Charakter des Verfahrens vor den Schlichtungsstellen grundlegend verkannt habe, indem sie jegliche eigenständige Ermittlungstätigkeit zur Frage der wirtschaftlichen Nachteiligkeit der Betriebsvereinbarung für die beschwerdeführende Gesellschaft unterlassen habe. Die belangte Behörde hätte - auf Basis des diesbezüglich ohnedies sehr ausführlichen Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft - von Amts wegen alle Erhebungen vornehmen müssen, um diese zu klären und das Ergebnis auch inhaltlich begründen zu können.
1.3. Gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter habe die belangte Behörde schließlich dadurch verstoßen, dass sie eine Kompetenz in Anspruch genommen habe, die ihr gar nicht zustand. Gemäß §144 Abs1 ArbVG könnten Schlichtungsstellen nämlich nur Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von sog. erzwingbaren Betriebsvereinbarungen entscheiden. Dabei handle es sich um Betriebsvereinbarungen, bei denen das Gesetz - im vorliegenden Fall §97 Abs2 ArbVG, der insoweit auf §97 Abs1 Z1 bis 6 und 6a ArbVG verweise - eine Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsehe. Die vorliegende Betriebsvereinbarung könne aber nicht unter eine der in §97 Abs1 Z1 bis 6 und 6a ArbVG - insbesondere nicht unter §97 Abs1 Z2 ArbVG betreffend Betriebsvereinbarungen über die generelle Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - genannten Betriebsvereinbarungen subsumiert werden.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die zu B1579/08 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid in der berichtigten Fassung abweisen.
Sie führt auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend die mangelnde Tribunalqualität der belangten Behörde verweist sie auf VfSlg. 15.177/1998 und VfSlg. 15.058/1997. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesen Entscheidungen ausgesprochen habe, seien Schlichtungsstellen Organe schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion, deren Aufgabe es sei, Betriebsvereinbarungen über bestimmte Angelegenheiten zu substituieren. Sofern ihnen ein Richter angehöre, seien sie unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag. Auf Grund der schiedsgerichtsähnlichen Konstruktion seien Schlichtungsstellen als Tribunale iSd Art6 EMRK zu qualifizieren. Aus diesem Grund gehe auch das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Leere, dass mangels Tribunalqualität der Schlichtungsstelle die bloße Anrufbarkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht den Anforderungen des Art6 EMRK entspreche. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend die mangelnde Tribunalqualität der belangten Behörde verweist sie auf VfSlg. 15.177 aus 1998, und VfSlg. 15.058 aus 1997,. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesen Entscheidungen ausgesprochen habe, seien Schlichtungsstellen Organe schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion, deren Aufgabe es sei, Betriebsvereinbarungen über bestimmte Angelegenheiten zu substituieren. Sofern ihnen ein Richter angehöre, seien sie unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag. Auf Grund der schiedsgerichtsähnlichen Konstruktion seien Schlichtungsstellen als Tribunale iSd Art6 EMRK zu qualifizieren. Aus diesem Grund gehe auch das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Leere, dass mangels Tribunalqualität der Schlichtungsstelle die bloße Anrufbarkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht den Anforderungen des Art6 EMRK entspreche.
Dem Vorwurf der Befangenheit einzelner Mitglieder der belangten Behörde hält diese unter Verweis auf VfSlg. 14.634/1996 entgegen, dass der Bescheid, mit dem die belangte Behörde eingerichtet wurde, von der beschwerdeführenden Gesellschaft unbekämpft geblieben und rechtskräftig sei. Ganz abgesehen davon liege es im Wesen eines "Organes schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion", widerstreitende Interessen zu berücksichtigen, weswegen aus Sicht der belangten Behörde nichts dagegen spreche, wenn Vertreter der betroffenen Parteien ihre Sicht der Dinge in die Entscheidungsfindung einbringen und an der Entscheidung mitwirken, da gerade eine fehlende Einigung substituiert werden solle. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Gesellschaft ebenfalls die Möglichkeit wahrgenommen, einen ihrer Bediensteten als Mitglied der Schlichtungsstelle zu nominieren. Dem Vorwurf der Befangenheit einzelner Mitglieder der belangten Behörde hält diese unter Verweis auf VfSlg. 14.634 aus 1996, entgegen, dass der Bescheid, mit dem die belangte Behörde eingerichtet wurde, von der beschwerdeführenden Gesellschaft unbekämpft geblieben und rechtskräftig sei. Ganz abgesehen davon liege es im Wesen eines "Organes schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion", widerstreitende Interessen zu berücksichtigen, weswegen aus Sicht der belangten Behörde nichts dagegen spreche, wenn Vertreter der betroffenen Parteien ihre Sicht der Dinge in die Entscheidungsfindung einbringen und an der Entscheidung mitwirken, da gerade eine fehlende Einigung substituiert werden solle. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Gesellschaft ebenfalls die Möglichkeit wahrgenommen, einen ihrer Bediensteten als Mitglied der Schlichtungsstelle zu nominieren.
Die belangte Behörde sei auch nicht willkürlich vorgegangen. Sie habe alle von der beschwerdeführenden Gesellschaft angebotenen Beweise aufgenommen und sich an insgesamt vier Verhandlungstagen mit allen von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt. Es seien die Parteien (für die beschwerdeführende Gesellschaft deren Geschäftsführer) sowie mehrere Zeugen gehört, die Lage bei Konkurrenzunternehmen erhoben und insbesondere der Lagebericht der beschwerdeführenden Gesellschaft für das Jahr 2006 sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung eingesehen und entsprechend gewürdigt worden. Dass die Interessenabwägung sowie die Würdigung der angebotenen Beweise nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen sei, könne für sich noch keinesfalls Willkür indizieren. Die Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit könnten nicht dazu führen, dass die Behörde fehlendes Parteivorbringen zu supplieren und das Ermittlungsverfahren auf Umstände auszudehnen habe, die vom Antragsteller nicht releviert worden seien.
Schließlich sei - wie die belangte Behörde bereits im Bescheid begründet habe - die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Betriebsvereinbarung nach Ansicht der belangten Behörde vom Wortlaut und vom Sinn des §97 Abs1 Z2 ArbVG gedeckt. Sie regle die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und lege Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die Arbeitspausen in einem dreiwöchigen Rhythmus fest.
3. Auch der im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte antragstellende Betriebsausschuss erstattete eine Äußerung, in der den Beschwerdeausführungen entgegengetreten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
III. Zur Rechtslage:römisch drei. Zur Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), BGBl. 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I 74/2009, lauten wie folgt: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2009,, lauten wie folgt:
"DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
Begriff
§29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
[...]
Betriebsvereinbarungen
§97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des §29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
1. - 1b. [...]
2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. - 26. [...]
[...]
Abschnitt 2
Schlichtungsstelle
Errichtung und Zusammensetzung
§144. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.
Beisitzerliste
§145. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
Verhandlung und Beschlußfassung
§146. (1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
2. §7 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung - SchliSt-Geo), BGBl. 444/1987, lautet: 2. §7 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung - SchliSt-Geo), Bundesgesetzblatt 444 aus 1987,, lautet:
"Befangenheit
§7. (1) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im §7 AVG 1950 angeführten Art vorliegen.
3. §4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969 über die Regelungen der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz - AZG), BGBl. 461/1969 idF BGBl. I 61/2007 lautet in seinen maßgeblichen Teilen: 3. §4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969 über die Regelungen der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz - AZG), Bundesgesetzblatt 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2007, lautet in seinen maßgeblichen Teilen:
"Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§4. (1) Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden,
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. Punkt I.3. sowie VfSlg. 15.177/1998) - Beschwerde erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. Punkt römisch eins.3. sowie VfSlg. 15.177 aus 1998,) - Beschwerde erwogen:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt - in Kenntnis der Entscheidung VfSlg. 15.177/1998 - zunächst vor, dass der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzen würde, weil Sonderaspekte des konkreten Sachverhaltes dies erweisen würden. Der belangten Behörde mangle es an Tribunalqualität, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht ausreiche. Ferner habe es den Beisitzern der Arbeitnehmerseite aus mehreren Gründen an der erforderlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefehlt, zumal sie lediglich für dieses eine Verfahren bestellt worden seien. Erschwerend komme hinzu, dass dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle lediglich ein gegenüber den sonstigen Beisitzern untergeordnetes Stimmgewicht zukomme. Schließlich ("in eventu") seien die Regelungen des §146 Abs3 zweiter Satz ArbVG und des §7 SchliSt-Geo verfassungswidrig, weil diese eine Befangenheit von Mitgliedern der Schlichtungsstelle "in Kauf" nehmen würden. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt - in Kenntnis der Entscheidung VfSlg. 15.177 aus 1998, - zunächst vor, dass der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzen würde, weil Sonderaspekte des konkreten Sachverhaltes dies erweisen würden. Der belangten Behörde mangle es an Tribunalqualität, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht ausreiche. Ferner habe es den Beisitzern der Arbeitnehmerseite aus mehreren Gründen an der erforderlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefehlt, zumal sie lediglich für dieses eine Verfahren bestellt worden seien. Erschwerend komme hinzu, dass dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle lediglich ein gegenüber den sonstigen Beisitzern untergeordnetes Stimmgewicht zukomme. Schließlich ("in eventu") seien die Regelungen des §146 Abs3 zweiter Satz ArbVG und des §7 SchliSt-Geo verfassungswidrig, weil diese eine Befangenheit von Mitgliedern der Schlichtungsstelle "in Kauf" nehmen würden.
Zum Vorwurf, dass die belangte Behörde mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder nicht als Tribunal im Sinne von Art6 EMRK qualifiziert werden könne, ist auf das Erkenntnis VfSlg. 15.177/1998 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung dargelegt, dass Schlichtungsstellen nach dem ArbVG im Hinblick darauf, dass sie unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden darstellen und "Organe schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion" sind (s. VfSlg. 15.058/1997), als Tribunale im Sinne des Art6 EMRK zu qualifizieren sind. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Treffen geführten Sonderaspekte des vorliegenden Falles vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum Vorwurf, dass die belangte Behörde mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder nicht als Tribunal im Sinne von Art6 EMRK qualifiziert werden könne, ist auf das Erkenntnis VfSlg. 15.177 aus 1998, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung dargelegt, dass Schlichtungsstellen nach dem ArbVG im Hinblick darauf, dass sie unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden darstellen und "Organe schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion" sind (s. VfSlg. 15.058 aus 1997,), als Tribunale im Sinne des Art6 EMRK zu qualifizieren sind. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Treffen geführten Sonderaspekte des vorliegenden Falles vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 15.177/1998 weiters unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 14.145/1995 festgehalten, dass er unter dem Blickwinkel des Art6 EMRK in Bezug auf Schlichtungsstellen nach dem ArbVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ernennung von Mitgliedern einer Behörde durch die Parteien bei gleichem Einfluss beider Parteien hegt; es ist nicht zu erkennen, dass die Position der Beisitzer rechtlich oder faktisch ungleichgewichtig wäre, was zu einer Verletzung des Art6 EMRK führen würde. Der Umstand, dass die Schlichtungsstellen für einen Einzelfall eingerichtet und zur Entscheidung konkreter Streitigkeiten berufen sind, verschlägt dabei nichts, kommt doch dadurch eine Ernennung der Mitglieder für eine bestimmte Zeit von vornherein nicht in Betracht. Insofern geht der Einwand mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der vom antragstellenden Betriebsausschuss ernannten Beisitzer ins Leere. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass der in §146 Abs3 zweiter Satz ArbVG und in §7 Abs1 SchliSt-Geo vorgesehene Ausschluss der Anwendbarkeit des §7 AVG auf jene Beisitzer, die nicht auf Grund der Beisitzerliste nominiert wurden, gegen Art6 EMRK verstoße, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Der Ausschluss der Anwendbarkeit von §7 AVG für diese Beisitzer stellt gewissermaßen die notwendige Folge ihrer Ernennung durch die Parteien dar. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 15.177 aus 1998, weiters unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 14.145 aus 1995, festgehalten, dass er unter dem Blickwinkel des Art6 EMRK in Bezug auf Schlichtungsstellen nach dem ArbVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ernennung von Mitgliedern einer Behörde durch die Parteien bei gleichem Einfluss beider Parteien hegt; es ist nicht zu erkennen, dass die Position der Beisitzer rechtlich oder faktisch ungleichgewichtig wäre, was zu einer Verletzung des Art6 EMRK führen würde. Der Umstand, dass die Schlichtungsstellen für einen Einzelfall eingerichtet und zur Entscheidung konkreter Streitigkeiten berufen sind, verschlägt dabei nichts, kommt doch dadurch eine Ernennung der Mitglieder für eine bestimmte Zeit von vornherein nicht in Betracht. Insofern geht der Einwand mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der vom antragstellenden Betriebsausschuss ernannten Beisitzer ins Leere. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass der in §146 Abs3 zweiter Satz ArbVG und in §7 Abs1 SchliSt-Geo vorgesehene Ausschluss der Anwendbarkeit des §7 AVG auf jene Beisitzer, die nicht auf Grund der Beisitzerliste nominiert wurden, gegen Art6 EMRK verstoße, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Der Ausschluss der Anwendbarkeit von §7 AVG für diese Beisitzer stellt gewissermaßen die notwendige Folge ihrer Ernennung durch die Parteien dar.
Die Berufung je eines Beisitzers durch die Parteien ist im Hinblick auf die spezifische Funktion der Schlichtungsstellen gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 15.177/1998). Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss VfSlg. 15.058/1997 dargelegt hat, besteht die Aufgabe der Schlichtungsstellen darin, "Betriebsvereinbarungen über bestimmte Angelegenheiten zu substituieren, wenn zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung keine Einigung zustande kommt; damit nehmen sie eine Aufgabe wahr, die an sich von der Rechtsordnung der Gestaltung durch die Arbeitsmarktparteien überlassen und nicht der Rechtsetzung durch staatliche Organe übertragen ist". Die Legitimation solcher Entscheidungen wird dadurch verstärkt, dass "Organwalter in die Entscheidungsfindung - mitentscheidend - eingebunden sind, die unter Einschaltung der Repräsentanten der divergierenden Interessen in ihre Funktion berufen werden" (s. VfSlg. 15.177/1998). Im Hinblick darauf ist auch die Regelung, dass der Vorsitzende der Schlichtungsstelle gemäß §146 Abs1 ArbVG an der Beschlussfassung erst teilnimmt, wenn eine Stimmenmehrheit oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beisitzern nicht zustande kommt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Berufung je eines Beisitzers durch die Parteien ist im Hinblick auf die spezifische Funktion der Schlichtungsstellen gerechtfertigt vergleiche VfSlg. 15.177 aus 1998,). Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss VfSlg. 15.058 aus 1997, dargelegt hat, besteht die Aufgabe der Schlichtungsstellen darin, "Betriebsvereinbarungen über bestimmte Angelegenheiten zu substituieren, wenn zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung keine Einigung zustande kommt; damit nehmen sie eine Aufgabe wahr, die an sich von der Rechtsordnung der Gestaltung durch die Arbeitsmarktparteien überlassen und nicht der Rechtsetzung durch staatliche Organe übertragen ist". Die Legitimation solcher Entscheidungen wird dadurch verstärkt, dass "Organwalter in die Entscheidungsfindung - mitentscheidend - eingebunden sind, die unter Einschaltung der Repräsentanten der divergierenden Interessen in ihre Funktion berufen werden" (s. VfSlg. 15.177 aus 1998,). Im Hinblick darauf ist auch die Regelung, dass der Vorsitzende der Schlichtungsstelle gemäß §146 Abs1 ArbVG an der Beschlussfassung erst teilnimmt, wenn eine Stimmenmehrheit oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beisitzern nicht zustande kommt, verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Beschwerdevorwurf des Verstoßes gegen Art6 EMRK trifft sohin nicht zu.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt darüber hinaus gegen die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken vor; solche sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde auch nicht entstanden.
3. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet ferner einen Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung mit der Begründung, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen, wonach der Inhalt der Betriebsvereinbarung massive Auswirkungen auf das betriebliche Organisationsgefüge habe, völlig ignoriert habe. Sie habe sich ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft über die zu erwartenden Nachteile auf den Standpunkt gestellt, dass solche Nachteile für den Betrieb weder bewiesen noch bescheinigt werden konnten. Außerdem habe sie jegliche eigenständige Ermittlungstätigkeit zur Frage der wirtschaftlichen Nachteiligkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft unterlassen.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. Punkt IV.1., 2.) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. Punkt römisch vier.1., 2.) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).
Ein solches Verhalten ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 17.472/2005 festgehalten, dass die Grundlage der Entscheidung, mit der eine nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiteinteilung ersetzt wird, mangels näherer Regelungen des ArbVG über den Inhalt der Entscheidung jedenfalls die Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits, wie sie im konkreten Fall bestehen, sein muss. Es handelt sich bei diesem Verfahren nicht um einen Rechts-, sondern um einen Regelungsstreit (zur Determinierung des behördlichen Handelns in solchen Fällen vgl. VfSlg. 15.177/1998). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 17.472 aus 2005, festgehalten, dass die Grundlage der Entscheidung, mit der eine nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiteinteilung ersetzt wird, mangels näherer Regelungen des ArbVG über den Inhalt der Entscheidung jedenfalls die Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits, wie sie im konkreten Fall bestehen, sein muss. Es handelt sich bei diesem Verfahren nicht um einen Rechts-, sondern um einen Regelungsstreit (zur Determinierung des behördlichen Handelns in solchen Fällen vergleiche VfSlg. 15.177 aus 1998,).
Die Aufgabe der Schlichtung eines Regelungsstreits im Sinne des §146 Abs2 ArbVG kann die Behörde jedoch nur erfüllen, wenn sie die Interessen beider Teile tatsächlich ermittelt, im Einzelnen darstellt und bewertend gegeneinander abwägt. Gerade das Fehlen genereller normativer Vorgaben verpflichtet die Schlichtungsstelle zur näheren Darlegung ihrer Beweggründe. Dabei muss sie auf das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien konkret eingehen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der begehrten Regelung hat sie im Einzelnen zu widerlegen (s. VfSlg. 17.472/2005). Die Aufgabe der Schlichtung eines Regelungsstreits im Sinne des §146 Abs2 ArbVG kann die Behörde jedoch nur erfüllen, wenn sie die Interessen beider Teile tatsächlich ermittelt, im Einzelnen darstellt und bewertend gegeneinander abwägt. Gerade das Fehlen genereller normativer Vorgaben verpflichtet die Schlichtungsstelle zur näheren Darlegung ihrer Beweggründe. Dabei muss sie auf das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien konkret eingehen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der begehrten Regelung hat sie im Einzelnen zu widerlegen (s. VfSlg. 17.472 aus 2005,).
Diesen allgemeinen Anforderungen an die Schlichtung eines Regelungsstreits entspricht der angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde setzt sich nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen beider Parteien auseinander. Die Entscheidung lässt insgesamt klar erkennen, was womit abgewogen wurde und warum die Abwägung zu Gunsten des antragstellenden Betriebsausschusses ausgefallen ist. Insbesondere werden die Gründe dargelegt, aus denen die belangte Behörde die Einwände der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Betriebsvereinbarung als nicht zielführend anerkannt hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die belangte Behörde jedenfalls denkmöglich davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Betriebsvereinbarung keine - im Verhältnis zum Interesse der Belegschaft an der Arbeitszeitregelung - übermäßigen wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen bedeutenden Nachteile für ihren Betrieb zu erwarten hätte. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Gesellschaft solche Nachteile nicht ausreichend bescheinigt hätte, erfolgte auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und unter Bezugnahme insbesondere auf das Vorbringen einerseits der beschwerdeführenden Gesellschaft und andererseits des antragstellenden Betriebsausschusses sowie auf vorgelegte Geschäftsergebnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft und auf die Situation bei Konkurrenzunternehmen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde jegliche eigenständige Ermittlungstätigkeit zur Frage des wirtschaftlichen Nachteils der Betriebsvereinbarung für den Betrieb unterlassen habe, geht daher ins Leere.
Dass die Interessenabwägung nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, indiziert für sich keine Willkür. Ob die Interessenabwägung und die Begründung des Bescheides in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, entzieht sich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Da der angefochtene Bescheid mithin weder gesetzlos noch auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes, aber auch nicht in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes ergangen ist, kommt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ebenfalls nicht in Betracht.
4. Zum behaupteten Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bringt die beschwerdeführende Gesellschaft schließlich vor, dass die belangte Behörde eine Kompetenz in Anspruch genommen habe, die ihr gar nicht zustand, weil die Betriebsvereinbarung keine erzwingbare Betriebsvereinbarung im Sinne des §97 Abs2 ArbVG darstellen würde. Von §97 Abs1 Z2 ArbVG seien nur Regelungen gedeckt, die eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage vorsehen würden, weshalb lediglich eine Umverteilung der Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche, jedoch nicht die Erlassung eines dreiwöchigen Durchrechnungszeitraumes möglich seien. Auch die Argumentation der belangten Behörde, dass sich aus §146 Abs2a ArbVG die Erzwingbarkeit von Betriebsvereinbarungen gemäß §4 Abs8 AZG ergebe, helfe nicht weiter, da die erlassene Betriebsvereinbarung nicht unter §4 Abs8 AZG zu subsumieren sei. Schließlich bedürften Modelle einer wochenübergreifenden Durchrechnung der Normalarbeitszeit einer ausdrücklichen Zulassung durch den branchengültigen Kollektivvertrag, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Nach §97 Abs1 Z2 ArbVG können Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat unter anderem zur generellen Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage abgeschlossen werden. Kommt in den in §97 Abs1 Z1 bis 6 und 6a ArbVG bezeichneten Angelegenheiten eine Einigung über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle (§97 Abs2 ArbVG).
Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung auf §97 Abs1 Z2 ArbVG gestützt werden kann, unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der diese Bestimmung in das ArbVG 1974 eingefügt wurde (RV 840 BlgNR 13. GP, 84). Danach soll die Regelung "die Gestaltung aller Arbeitszeitfragen, soweit nicht durch zwingende gesetzliche (vgl. insbesondere AZG, Sonn- und Feiertagsruhegesetz) oder kollektivvertragliche Bestimmungen Grenzen gesetzt sind," ermöglichen. Darüber hinaus verweist die belangte Behörde auf §146 Abs2a ArbVG und schließt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber "von der Bestimmung des §97 Abs1 Z2 ArbVG explizit auch sämtliche Arbeitszeitregelungen erfasst wissen wollte, bei welchen durch Kollektivvertrag zugelassen werden kann, dass auf betrieblicher Ebene innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes die Normalarbeitszeit so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen Schnitt die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeitgrenze nicht überschreitet". Wie auch die beteiligte Partei in ihrer Äußerung darlegt, betrifft der Verweis in §146 Abs2a ArbVG die Regelungen des AZG betreffend die kollektivvertragliche Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes (nunmehr §4 Abs6 AZG). Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung aber begründet. Der Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach auf Grund der Tatsache, dass die Regelung von "Wochentagen" spricht, allein eine Umverteilung der Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche möglich sei, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft schließlich behauptet, dass es an der ausdrücklichen Zulassung einer wochenübergreifenden Durchrechnung der Normalarbeitszeit in den branchengültigen Kollektivverträgen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass alle auf die Dienstverhältnisse bei der beschwerdeführenden Gesellschaft anzuwendenden Kollektivverträge entsprechende Ermächtigungen enthalten (s. §4 Abs4 Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereiches geltenden Fassung, ArtVI Z19 Kollektivvertrag der Arbeiter für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie, §4 Abs5 Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes, ArtVI Z19 Kollektivvertrag für Arbeiter des Metallgewerbes). Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung auf §97 Abs1 Z2 ArbVG gestützt werden kann, unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der diese Bestimmung in das ArbVG 1974 eingefügt wurde Regierungsvorlage 840 BlgNR 13. GP, 84). Danach soll die Regelung "die Gestaltung aller Arbeitszeitfragen, soweit nicht durch zwingende gesetzliche vergleiche insbesondere AZG, Sonn- und Feiertagsruhegesetz) oder kollektivvertragliche Bestimmungen Grenzen gesetzt sind," ermöglichen. Darüber hinaus verweist die belangte Behörde auf §146 Abs2a ArbVG und schließt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber "von der Bestimmung des §97 Abs1 Z2 ArbVG explizit auch sämtliche Arbeitszeitregelungen erfasst wissen wollte, bei welchen durch Kollektivvertrag zugelassen werden kann, dass auf betrieblicher Ebene innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes die Normalarbeitszeit so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen Schnitt die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeitgrenze nicht überschreitet". Wie auch die beteiligte Partei in ihrer Äußerung darlegt, betrifft der Verweis in §146 Abs2a ArbVG die Regelungen des AZG betreffend die kollektivvertragliche Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes (nunmehr §4 Abs6 AZG). Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung aber begründet. Der Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach auf Grund der Tatsache, dass die Regelung von "Wochentagen" spricht, allein eine Umverteilung der Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche möglich sei, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft schließlich behauptet, dass es an der ausdrücklichen Zulassung einer wochenübergreifenden Durchrechnung der Normalarbeitszeit in den branchengültigen Kollektivverträgen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass alle auf die Dienstverhältnisse bei der beschwerdeführenden Gesellschaft anzuwendenden Kollektivverträge entsprechende Ermächtigungen enthalten (s. §4 Abs4 Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereiches geltenden Fassung, ArtVI Z19 Kollektivvertrag der Arbeiter für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie, §4 Abs5 Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes, ArtVI Z19 Kollektivvertrag für Arbeiter des Metallgewerbes).
Ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt daher nicht vor.
5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat nicht stattgefunden.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).
6. Dem Antrag des beteiligten antragstellenden Betriebsausschusses auf Ersatz der Verfahrenskosten ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil der eingebrachte Schriftsatz, mit dem er von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, weder abverlangt worden ist (vgl. VfSlg. 16.037/2000, 16.463/2002) noch zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg. 15.916/2000). 6. Dem Antrag des beteiligten antragstellenden Betriebsausschusses auf Ersatz der Verfahrenskosten ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil der eingebrachte Schriftsatz, mit dem er von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, weder abverlangt worden ist vergleiche VfSlg. 16.037 aus 2000,, 16.463 aus 2002,) noch zur Rechtsfindung beigetragen hat vergleiche VfSlg. 15.916 aus 2000,).
7. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Arbeitsverfassung, Schlichtungsstelle, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Befangenheit, Tribunal, fair trial, Arbeitszeit, Behördenzuständigkeit, BescheidberichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1579.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011