Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; KostenzuspruchSpruch
I. Das Verfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 27. Mai 2009,
Z08114/ABB-Nr. 3172759, wurde die Berufung gegen den die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer ablehnenden Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Hallein abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 Beschwerde gemäß Art144 B-VG.
1.2. Der genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. September 2009, Z08114/ABB-Nr. 3232466, gemäß §68 Abs2 AVG behoben und dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Frisör für die Zeit von 23. September 2009 bis 22. September 2010 erteilt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 30. September 2009 teilte der, diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 25. September 2009 zur Äußerung aufgeforderte, Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2009 als klaglos gestellt erachte und seinen Antrag auf Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß wiederhole.
2.1. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,-.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B802.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009