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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens bei fehlerhafter Eintragung in das Computersystem der Rechtsanwaltskanzlei sowie Unterbleiben einer händischen Berechnung und Überprüfung der Frist; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätetRechtssatz
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist es nach dem Vorbringen des Vertreters der Antragstellerin zu einem zweifachen Fehler bei der Eintragung der Frist gekommen. Das Schriftstück, welches per Fax nach Bearbeitung der Tagespost eingelangt ist, wurde demnach erst am darauffolgenden Tag in das Computersystem eingetragen, ohne dass hierbei das tatsächliche Eingangsdatum berücksichtigt worden wäre. Dass die automatische Fristberechnung fehlerhaft war, hätte jedoch im Rahmen einer nachprüfenden Kontrolle mit der händisch zu errechnenden Frist auffallen müssen. Diese nachprüfende Kontrolle wurde hingegen ebenfalls unterlassen und das automatisch errechnete Datum lediglich übernommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B749.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011