RS Vfgh 2009/10/7 B749/09

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Veröffentlicht am 07.10.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens bei fehlerhafter Eintragung in das Computersystem der Rechtsanwaltskanzlei sowie Unterbleiben einer händischen Berechnung und Überprüfung der Frist; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätet

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist es nach dem Vorbringen des Vertreters der Antragstellerin zu einem zweifachen Fehler bei der Eintragung der Frist gekommen. Das Schriftstück, welches per Fax nach Bearbeitung der Tagespost eingelangt ist, wurde demnach erst am darauffolgenden Tag in das Computersystem eingetragen, ohne dass hierbei das tatsächliche Eingangsdatum berücksichtigt worden wäre. Dass die automatische Fristberechnung fehlerhaft war, hätte jedoch im Rahmen einer nachprüfenden Kontrolle mit der händisch zu errechnenden Frist auffallen müssen. Diese nachprüfende Kontrolle wurde hingegen ebenfalls unterlassen und das automatisch errechnete Datum lediglich übernommen.

Entscheidungstexte

  • B 749/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2009 B 749/09

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B749.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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