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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund nicht ausreichender Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Rentner ein monatliches Nettoeinkommen iHv rd "€ 1280 abzgl € 640 Krankenkasse" bezieht. Der Aufforderung des VfGH, binnen einer Frist von zwei Wochen zum behaupteten Abzug von € 640,-- Stellung zu nehmen und entsprechende Belege beizuschließen, sowie die aktuellen Einkommensnachweise für das Jahr 2009 vorzulegen, ist der Einschreiter nicht nachgekommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B555.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011